LSG NRW zur Finanzierung von Inklusion: Kommunen müssen Integrationshelfer bezahlen

09.01.2014

Beim gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder müssen die Kommunen die sogenannten Integrationshelfer finanzieren. Das entschied das LSG NRW in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Beschluss.

Der Kreis sah sich nicht dafür verantwortlich, einen Integrationshelfer für einen verhaltensauffälligen Schüler zur Verfügung zu stellen und für die Kosten aufzukommen. Bestätigt vom Sozialgericht Düsseldorf hatte er daher eine Leistungspflicht abgelehnt. Die Aufgaben, die der Integrationshelfer zu verrichten habe, gehörten zu den Aufgaben der Schule. Für eine Leistungspflicht der Kommune sei daneben kein Raum.

Dem hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem Eilverfahren widersprochen und den Kreis dazu verpflichtet, den Integrationshelfer als Maßnahme der Eingliederungshilfe zu finanzieren (Beschl. v. 20.12.2013, Az. L 9 SO 429/13 B ER). Von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers könnten auch Maßnahmen umfasst werden, die eigentlich zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehörten.

Lediglich Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzurechnen seien, wie die Erteilung des Unterrichts selbst, seien von dieser Leistungspflicht ausgenommen. Die Unterstützung eines behinderten Schülers durch einen Integrationshelfer gehöre jedoch nicht zum pädagogischen Kernbereich.

Senat sieht politische Problematik

Der Senat hat betont, dass eigentlich dem Land die Gewährleistungsfunktion für einen funktionierenden Schulbetrieb obliege. Aufgrund organisatorischer Mängel und einer unzureichenden Personalausstattung der Schulen bestünde hier die Gefahr, dass die finanziellen Belastungen den Kreisen und Gemeinden als Träger der Sozial- und Jugendhilfe aufgebürdet werden.

Diese in erster Linie politische Problematik könne jedoch im Rahmen eines Eilverfahrens nicht zu Lasten der behinderten Kinder und Jugendlichen gehen.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG NRW zur Finanzierung von Inklusion: Kommunen müssen Integrationshelfer bezahlen . In: Legal Tribune Online, 09.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10616/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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