LSG Niedersachsen-Bremen zu Erpessung: Ohne tätlichen Angriff keine Opferentschädigung

21.01.2014

Einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz hat nach einer Entscheidung des LSG nur, wer tätlich angegriffen wurde. Eine "bloße Drohung" reiche dafür nicht. Einer 45-Jährigen war in mehreren Briefen der eigene sowie der Tod ihrer Kinder in Aussicht gestellt worden. Sie machte erfolglos psychische Schäden geltend.

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) richtet sich nicht an Opfer mit psychischen Schäden aufgrund von Drohungen. Diese Erkenntnis geht aus einem Urteil des Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hervor. Demnach sei ein tätlicher Angriff nötig, damit sich ein Anspruch aus dem OEG ergeben könne, so das Gericht (Urt. v. 14.11.2013, Az. L 10 VE 46/12).

Die Richter erklärten auch, wann ein solcher Angriff vorliege: Bei einer Kraftentfaltung, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person richtet. Darunter könne keine Bedrohung subsumiert werden, so die Entscheidung.

Eine 45 Jahre alte Apothekerin aus dem Landkreis Goslar hat damit keinen Anspruch auf Opferentschädigung nach dem OEG. Ihr wurde "nur" gedroht. Sie hatte insgesamt fünf Erpresserschreiben erhalten, in der sie zur Zahlung von 9.000 Euro aufgefordert wurde. Der Täter drohte ihr mit dem Tod, auch ihre Kinder sollten ihm zum Opfer fallen, dazu das Familienhaus in Brand gesetzt werden. Weiter stellte er in Aussicht, Gift in diversen Lebensmittelgeschäften zu verteilen und Attentate auf Autos zu verüben. Eine mit der Polizei abgestimmte Geldübergabe scheiterte. Später wurde der Erpresser dann gefasst.

Die Frau erlitt nach eigenen Angaben psychische Schäden, die sich in Angstzuständen und Schlafstörungen äußerten. Allerdings liege auch dann kein Angriff vor, so das LSG. Es machte deutlich, dass bereits das Bundessozialgericht (BSG) entschieden habe, dass nicht jedes gesellschaftlich missbilligte Verhalten einen Anspruch nach dem OEG begründen könne.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Niedersachsen-Bremen zu Erpessung: Ohne tätlichen Angriff keine Opferentschädigung . In: Legal Tribune Online, 21.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10727/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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