LSG Niedersachsen-Bremen zu Versicherungsleistungen: Kasse muss Sterilisation nur in Ausnahmefällen bezahlen

07.04.2014

Auch bei möglichen Veränderungen des männlichen Erbgutes müssen Krankenkassen keine Sterilisation bezahlen. Lediglich wenn der Mutter unmittelbar Gesundheitsgefahren drohten, könne die Kasse in Anspruch genommen werden. Dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einem am Montag bekannt gegebenen Beschluss entschieden.

Ein Mann, der wegen mehrerer Organtransplantationen Medikamente nehmen musste, hatte bereits vor dem Sozialgericht Stade erfolglos gegen seine Krankenkasse geklagt. Er hatte argumentiert, die Medikamente könnten zu einer Veränderung der Erbinformationen in den Spermien führen und damit eventuell zu Fehlbildungen bei einem möglichen Kind. Die Kasse hatte die Übernahme der Kosten für die Sterilisation verweigert. Zu Recht, entschied nun auch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in der Berufungsinstanz.

Ein Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse bestehe lediglich dann, wenn eine Sterilisation krankheitsbedingt erforderlich sei. Hier diene die gewünschte Sterilisation aber in erster Linie der persönlichen Lebensplanung des Versicherten. Der Kläger sei schließlich in der Lage, andere Verhütungsmethoden anzuwenden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme eine Sterilisation auf Kosten der Kasse nur dann in Betracht, wenn durch die Schwangerschaft unmittelbar eine schwerwiegende Erkrankung der Mutter ausgelöst werden könne. Das sei in diesem Fall nicht gegeben, begründete das Gericht in Celle seine Entscheidung. Eine für die Sterilisation erforderliche Erkrankung liege bei dem Kläger nicht vor, entschied der 4. Senat und schloss eine Revision gegen seine Entscheidung aus (Beschl. v. 13.02.2014, Az. L 4 KR 184/11).

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Niedersachsen-Bremen zu Versicherungsleistungen: Kasse muss Sterilisation nur in Ausnahmefällen bezahlen . In: Legal Tribune Online, 07.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11582/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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