LSG Niedersachsen-Bremen: Autokredit vom Jobcenter

22.05.2015

Das Jobcenter muss einer Arbeitnehmerin vorläufig ein Darlehen zur Anschaffung eines PKW gewähren. So entschied es das LSG Niedersachsen-Bremen im Rahmen eines Eilverfahrens.

Eine Frau aus dem Landkreis Schaumburg, die seit Januar 2015 bei einer Leiharbeitsfirma als Pflegehelferin beschäftigt ist und ergänzend zu ihrem Lohn Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II empfängt, hatte beim Jobcenter um Unterstützung bei der Vermeidung der drohenden Arbeitslosigkeit gebeten.

Zuerst per Mail, dann telefonisch hatte die Frau beim Jobcenter angegeben, ihr privater PKW habe endgültig den Geist aufgegeben. Für ihre Tätigkeit sei sie jedoch auf ein Auto angewiesen, die Reparatur koste 1.000 Euro. Daher erbat sie beim Jobcenter ein Darlehen zu Kauf eines neuen PKW. Diesen erwarb sie noch am selben Tag gegen Inzahlunggabe des alten Fahrzeuges (400 Euro) und weiteren 2.000 Euro.

Das Jobcenter lehnte die Gewährung eines Darlehns ab. Dabei ging es unter anderem davon aus, dass der Antragstellerin das Geld für den Kauf des Autos zur Verfügung gestanden habe und es dem Verkäufer bereits übergeben worden sei. Auch das Sozialgericht (SG) Hannover lehnte die Gewährung des Darlehens im Rahmen des Eilverfahrens ab. Vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hatte die Frau mit ihrem Ersuchen dann Erfolg.

Der 11. Senat des LSG verpflichtete das Jobcenter im Eilrechtsschutz vorläufig dazu, das Darlehen in Höhe von 2.000 Euro zur Bezahlung des bereits gekauften PKW zu gewähren. Dabei ging es entsprechend der eidesstattlichen Versicherung der Frau davon aus, dass sich der Verkäufer des Autos darauf eingelassen habe, zunächst nur das alte Auto in Zahlung zu nehmen und auf die kurzfristig folgende Zahlung des Jobcenters zu warten.

Zudem habe das Jobcenter sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die individuelle - auch familiäre - Situation der Frau sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Da diese bei ihrem Arbeitsverhältnis auf einen PKW angewiesen sei und sonst der Arbeitsplatzverlust drohe, sei es dem Jobcenter im Rahmen einer Folgenabwägung zuzumuten, ein Darlehen zu gewähren.

§ 16 f SGB I geben dem Jobcenter zudem die Möglichkeit, die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Diese Leistungen könnten auch präventiv zur Abwendung des Arbeitsplatzverlustes erbracht werden. Dies gelte auch dann, wenn trotz Erwerbstätigkeit weiter Hilfebedürftigkeit bestehe. Im Rahmen der freien Förderung komme auch grundsätzlich eine Darlehensgewährung zum Erwerb eines PKW in Betracht (Beschl. v. 13.05.2015, Az. L 11 AS 676/15 B ER).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Niedersachsen-Bremen: Autokredit vom Jobcenter . In: Legal Tribune Online, 22.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15628/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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