LSG Berlin-Brandenburg zu Arbeitsunfall

Kein Versicherungsschutz für Opfer eine Amokfahrt

29.01.2013

Mit einem Kleintransporter war der Ex-Mann einer Berliner Blumenverkäuferin in deren Stand gerast. Die Frau wurde lebensgefährlich verletzt und erlitt vielfache Knochenbrüche. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Zu Recht, wie das LSG entschied.

Grundsätzlich genießt jemand, der am Arbeitsplatz verletzt wird, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz entfällt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer angegriffen wird und die Beweggründe hierfür seinem persönlichen Bereich zuzurechnen sind.

Dies war bei dem Unfall der Blumenverkäuferin der Fall, so das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg. Der Amokfahrer hatte als Motiv gegenüber der Polizei angegeben, seine geschiedene Ehefrau massiv schädigen zu wollen. Betriebsbezogen seien diese Gründe nicht (Urt. v. 29.11.2012, Az. L 2 U 71/11).

Der Mann hatte bereits vor dem Angriff auf seine Ex-Frau versucht, auch seine aktuelle Partnerin zu erstechen. Er nahm sich nach seiner Verhaftung im Untersuchungsgefängnis das Leben.

tko/LTO-Redaktion

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, LSG Berlin-Brandenburg zu Arbeitsunfall: Kein Versicherungsschutz für Opfer eine Amokfahrt. In: Legal Tribune ONLINE, 29.01.2013, http://www.lto.de/persistent/a_id/8057/ (abgerufen am 22.05.2013)

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