LSG Berlin-Brandenburg zu Arbeitsunfall
Kein Versicherungsschutz für Opfer eine Amokfahrt
29.01.2013
Grundsätzlich genießt jemand, der am Arbeitsplatz verletzt wird, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz entfällt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer angegriffen wird und die Beweggründe hierfür seinem persönlichen Bereich zuzurechnen sind.
Dies war bei dem Unfall der Blumenverkäuferin der Fall, so das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg. Der Amokfahrer hatte als Motiv gegenüber der Polizei angegeben, seine geschiedene Ehefrau massiv schädigen zu wollen. Betriebsbezogen seien diese Gründe nicht (Urt. v. 29.11.2012, Az. L 2 U 71/11).
Der Mann hatte bereits vor dem Angriff auf seine Ex-Frau versucht, auch seine aktuelle Partnerin zu erstechen. Er nahm sich nach seiner Verhaftung im Untersuchungsgefängnis das Leben.
tko/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
, LSG Berlin-Brandenburg zu Arbeitsunfall: Kein Versicherungsschutz für Opfer eine Amokfahrt. In: Legal Tribune ONLINE, 29.01.2013, http://www.lto.de/persistent/a_id/8057/ (abgerufen am 22.05.2013)
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