LSG Stuttgart zu Großraumbüro: Lärm­be­läs­t­i­gung zu gering für Berufs­krank­heit

25.02.2016

Großraumbüro: Der eine freut sich über den Trubel, dem anderen bereitet es Kopfschmerzen. Eine Lärmschwerhörigkeit bereitet es aber niemandem, entschied das LSG Stuttgart.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden, dass die langjährige Arbeit in einem Großraumbüro auch dann keine Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" verursacht, wenn sie mit Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten verbunden ist (Beschl. v. 17.02.2016, Az. L 6 U 4089/15). Der für die Anerkennung einer gerade durch die berufliche Tätigkeit verursachten Erkrankung erforderliche Dauerschallpegel wird bei weitem nicht erreicht, stellten die Richter fest.

Ein 48-jähriger Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro arbeitet, erkrankte an Tinnitus und einer leichten Hörminderung im Hochtonbereich an beiden Ohren. Er wollte erreichen, dass diese Erkrankung von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird. Das LSG hat dies nun aber verneint und der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.

Nachdem der Ingenieur im Juni 2012 seinen Arbeitgeber informiert hatte, wurden Lärmmessungen in dem Großraumbüro vorgenommen, die lediglich eine Lärmbelastung zwischen 50 dB und 65 dB ergaben. Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter ärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass diese Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu verursachen.

Tätigkeit muss Ursache für Krankheit sein

Die vorliegende Hörminderung sei altersentsprechend nicht ungewöhnlich. Außerdem würden in Deutschland 3 bis 4 Millionen Menschen unter Ohrgeräuschen leiden, die von unterschiedlichsten Ursachen herrührten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.

Das LSG hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und klargestellt, dass nicht jede Erkrankung auch eine "Berufskrankheit" im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Die berufliche Tätigkeit muss Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden sein. Das konnte in diesem Fall aber nicht nachgewiesen werden.

Lärmschwerhörigkeit könne sich nur bei einer hohen und lang andauernden Lärmbelastung entwickeln. Nach langjährigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Studien sei davon auszugehen, dass eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Acht-Stunden-Tag über viele Arbeitsjahre gehörschädigend ist.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Stuttgart zu Großraumbüro: Lärmbelästigung zu gering für Berufskrankheit . In: Legal Tribune Online, 25.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18596/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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