LG Potsdam zu unbegrenztem Datenvolumen: Keine Dros­se­lung für Daten-Fla­t­rate

05.02.2016

"Unbegrenzt" heißt auch "unbegrenzt", urteilte das LG Potsdam einen Mobilfunkanbieter ab. Dieser hatte zwar eine Daten-Flatrate wie vereinbart gewährt, doch ab einem bestimmten Datenvolumen die Geschwindigkeit drastisch reduziert.

Bietet ein Mobilfunkunternehmen einen Internet-Tarif mit "unbegrenztem" Datenvolumen an, darf es in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geschwindigkeit der Datenübertragung nach Überschreiten eines Limits nicht drastisch einschränken. Das hat das Landgericht (LG) Potsdam nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundeverband (vzbv) gegen E-Plus in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (v. 14.01.2016, Az. 2 O 148/14).

E-Plus hatte für seinen Mobilfunktarif "Allnet Flat Base all-in" eine Internetnutzung mit unbegrenztem Datenvolumen versprochen. Die Leistung schränkte das Unternehmen in derselben Klausel aber entscheidend ein: Kunden konnten nur Daten bis zu einem Volumen von 500 MB im Monat in schneller Geschwindigkeit übertragen. Danach durften sie das Internet zwar weiter ohne Aufpreis nutzen - aber 500 Mal langsamer als zuvor, weil E-Plus die Übertragungsgeschwindigkeit von 21,6 Megabit auf 56 Kilobit pro Sekunde drosselte.

Das LG Potsdam schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Leistungseinschränkung den Kunden unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei. Die Richter sahen darin eine unzulässige Änderung der Hauptleistungspflicht. Die Formulierung "Datenvolumen unbegrenzt" in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass der Tarif anders als andere Angebote eben keine Begrenzung der Internetnutzung enthalte. Die extreme Drosselung der Geschwindigkeit komme daher einer "Reduzierung der Leistung auf null gleich." Es sei heute selbstverständlich, auch über mobile Internetzugänge große Datenmengen wie Videos, Fotos und Musikdateien zu übertragen.

Schneckentempo statt Highspeed-Übertragung

"Für viele Kunden ist die Datengeschwindigkeit ausschlaggebend, um zum Beispiel Nachrichten- und Musikstreamingdienste zu nutzen oder über soziale Netzwerke zu kommunizieren", sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. "Das Internet kann bei diesem Schneckentempo praktisch nicht mehr genutzt werden."

Als unzulässig wertete das Landgericht Potsdam auch eine Klausel, die E-Plus schon bei Vertragsschluss zu einer einseitigen Einschränkung der Leistung berechtigt hätte. E-Plus hatte sich vorbehalten, den Auftrag des Kunden zur Einrichtung des Mobilfunkanschlusses in Hinblick auf Auslandstelefonate und kostenpflichtige Servicerufnummern abzulehnen. In diesem Fall sollte der Kundenauftrag trotzdem gültig bleiben. Von diesen Leistungen ausgesperrte Kunden wären somit für die Laufzeit von zwei Jahren an einen Vertrag gebunden, den sie in dieser Form nie gewollt haben.

Die Richter stellten klar: Ein Verbraucher darf nicht einseitig an einem Vertrag festgehalten werden, der seinem Antrag gar nicht entspricht. Nach der gesetzlichen Regelung müsse das Unternehmen den Kunden über die beabsichtigte Einschränkung informieren und ihm die Möglichkeit geben, das neue Angebot anzunehmen oder abzulehnen.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Potsdam zu unbegrenztem Datenvolumen: Keine Drosselung für Daten-Flatrate . In: Legal Tribune Online, 05.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18390/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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