LG München I zu Black-Jack-Gewinnen: Deut­sches Straf­recht nicht bei Online-Glücks­spiel anwendbar

02.08.2016

Im letzten Jahr wurde ein Malermeister aus München zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er online Black Jack gespielt hat. Das Urteil wurde nun aufgehoben. Das LG München I entschied, dass deutsches Strafrecht nicht anwendbar ist.

Ein Malermeister aus München darf seine Gewinne aus Online-Glücksspielen voraussichtlich doch behalten. Das Landgericht (LG) München I hob seine Verurteilung wegen der Beteiligung am unerlaubten Glückspiel auf. Noch ist das Urteil aber nicht rechtskräftig. Das Amtsgericht (AG) München hatte den Mann letztes Jahr zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro verurteilt und seinen Gewinn in Höhe von 63.490 Euro einbehalten.

Der 26-jährige hatte bei mehreren Black-Jack-Spielen eines in Gibraltar ansässigen und dort lizenzierten Glücksspiel-Anbieters im Jahr 2011 mehr als 120.000 Euro an Einsätzen gezahlt und mehr als 190.000 Euro als Gewinn erhalten. Das AG war der Meinung, dass es sich bei Black Jack um ein Glückspiel handelt, für das der Veranstalter eine behördliche Erlaubnis benötigt. Eine deutsche Genehmigung besaß der Anbieter aber nicht. Dass die Teilnahme an solch einem Glücksspiel strafbar sein kann, hätte der Mann durch einfachste Google-Suche erkennen können, fand jedenfalls das Amtsgericht.

In den Wirren um die Legalität von Online-Glücksspielen hat das LG nun entschieden, dass bereits das deutsche Strafrecht gar nicht auf den Fall anwendbar ist. Damit spart sich das LG eine umfangreiche Urteilsbegründung über das Europarecht, erklärt der Münchener Glücksspielrechtler Claus Hambach: "Auch nach Maßgabe der aktuell chaotischen Regulierungssituation im Glücksspielbereich hätte das erstinstanzliche Urteil, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, keinen Bestand haben dürfen." Der EuGH hatte im Februar entschieden, dass die Vermittlung von Wetten an einen im Ausland lizensierten Wettveranstalter nicht bestraft werden darf.

Ob die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil in Revision gehen will steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Sollte sie darauf verzichten, bekommt der Malermeister seine Gewinne zurück. 

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG München I zu Black-Jack-Gewinnen: Deutsches Strafrecht nicht bei Online-Glücksspiel anwendbar . In: Legal Tribune Online, 02.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20182/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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