LG Magdeburg zu Zwangsversteigerungen im Internet

Gerichtsvollzieher muss Ware ordungsgemäß verpackt verschicken

27.01.2012

Die 10. Zivilkammer des LG hat mit einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass es zu den Amtspflichten eines Gerichtsvollziehers gehört, über eine Internetplattform versteigerte Ware ordnungsgemäß verpackt an das Transportunternehmen zu übergeben. Eine weitergehende Haftung für eine Beschädigung beim Transport bestehe allerdings nicht.

Auf der Justizplattform www.justiz-auktion findet eine "echte" öffentliche Versteigerung statt, so das Landgericht (LG). Die den Verbraucher schützenden Vorschriften für Internetgeschäfte mit Gewerbetreibenden seien aber auf eine Versteigerung nach dem Zwangsvollstreckungsrecht nicht anwendbar. Insbesondere trage der Ersteigerer selbst das Risiko, dass die Ware auf dem Transportweg beschädigt wird oder verloren geht.

Die Pflicht des Gerichtsvollziehers bestehe allein darin, die Ware ordnungsgemäß verpackt an das Transportunternehmen zu übergeben. Die vom Gericht durchgeführte Vernehmung von Zeugen habe ergeben, dass die Gerichtsvollzieherin diese Verpflichtung erfüllt hat (Urt. v. 24.11.2011, Az. 10 O 672/11).

Geklagt hatte der Ersteigerer einer hochwertigen gebrauchten WMF Kaffeevollautomaten für 1.350 Euro. Diese Maschine kam erheblich beschädigt bei dem Ersteigerer an. Mit seiner Klage machte der Mann Schadensersatz in Höhe von 1.350 Euro zuzüglich Versandkosten von 20 Euro geltend.

Das LG wies die Klage ab. Da das Paket versichert gewesen sei, bestehe die Möglichkeit, dass das Frachtunternehmen für den Schaden haftet. Dies sei in einem gesonderten Prozess zu klären. Außergerichtlich habe der Transporteur eine Haftung allerdings abgelehnt.

tko/LTO-Redaktion

 

Mehr auf LTO.de:

Justiz: Gerichtsvollzieher versteigern mehr Gepfändetes im Netz

VG Gelsenkirchen: Ex-Bandido darf wieder als Gerichtsvollzieher arbeiten

Abofallen im Internet: Online-Abzocke mit "kostenlosen" Angeboten ist strafbar

DruckenSendenZitierenKommentieren

Zitiervorschlag

, LG Magdeburg zu Zwangsversteigerungen im Internet: Gerichtsvollzieher muss Ware ordungsgemäß verpackt verschicken. In: Legal Tribune ONLINE, 27.01.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/5427/ (abgerufen am 23.05.2012)

Infos zum Zitiervorschlag



Es gelten die Datenschutzbestimmungen von Wolters Kluwer Deutschland

Kommentare

Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel

Kommentieren
23

Veranstaltungen und Seminare

25.05.2012, MainzMainz Media Forum

11.06.2012 - 13.06.2012, BerlinSummer Academy State Aid

12.06.2012 - 13.06.2012, BrüsselEnforcement of EU-Animal Welfare Legislation

14.06.2012 - 16.06.2012, MünchenDeutscher Anwaltstag 2012

18.06.2012, Mainz12. Mainzer Mediengespräch

LTO-Quiz

© Rido - Fotolia.com

Was die Abkürzung AVB bedeutet, wissen Sie vielleicht noch, auch wenn Sie seit dem Examen das Versicherungsrecht eher ad acta gelegt haben. Aber was ist mit dem Begriff der Moral Hazards? Und wo ist das internationale Versicherungsrecht noch gleich geregelt? Testen Sie hier, ob Sie Ihr Staatsexamen heute noch bestehen würden!

Ihre Meinung

Hells Angels und Co. im Visier der Länder

Sollten Rockerclubs mit kriminellen Mitgliedern generell verboten werden?

Foto: Roberto Pfeil/dapd
Ja.

Ein Vereinsverbot wäre dann angemessen.

Nein.

Andere Vereine mit kriminellen Mitgliedern werden auch nicht verboten.

Egal.

Dazu habe ich keine Meinung.

Zum Ergebnis
Die LTO App - jetzt im iTunes Store

Artikel der Woche

Auch vor dem Kadi vorläufig gesiegt
DFB-Sportgericht bestätigt Fortuna-Aufstieg
Von: Ass. iur. Johannes Arnhold

Fortuna Düsseldorf steigt in die Bundesliga auf, Hertha BSC Berlin muss den Gang in Liga 2 antreten. Was auf dem Fußballplatz bereits vergangenen Dienstag entschieden wurde, hat am Montag  auch das DFB-Sportgericht in Frankfurt bestätigt. Obwohl Hertha in Berufung gehen will, wohl eher eine endgültige Entscheidung – auch wenn sie einen Aspekt nicht berücksichtigt, kommentiert Johannes Arnhold.

mehr

LTO-Newsletter

Das Wichtigste im Recht - einmal pro Woche kostenlos mit dem LTO-Redaltionsnewsletter

Ihre E-Mail-Adresse:

Rechtsgebiete: