LG Hildesheim
Warenlieferung auch nach Kurztelefonat unzulässig
15.06.2010
Die Beklagte, die Münzen und Medaillen vertreibt, hatte Verbraucher angerufen und anschließend eine Medaille samt Rechnung an diese verschickt.
Im Prozess behauptete der Versandhändler, der Kunde sei mit diesem Vorgehen nach einem eineinhalb minütigen Gespräch einverstanden gewesen.
Das Gericht sah dies anders und stufte das Verhalten als unzumutbare Belästigung ein. Der Verbraucher konnte sich an den Anruf nicht erinnern, war aber sicher, keinesfalls eine Bestellung abgegeben zu haben.
Nach Ansicht des Gerichts sei es zudem ausgeschlossen, dass er während des kurzen Telefonats eine freie Entscheidung darüber hätte treffen können, ob er mit der Zusendung der Medaille und den Bedingungen dafür einverstanden sei.
Bei solchen Telefonaten handele sich vielmehr um eine Überrumpelung des Kunden.
Zitiervorschlag
tko/LTO-Redaktion, LG Hildesheim: Warenlieferung auch nach Kurztelefonat unzulässig. In: Legal Tribune ONLINE, 15.06.2010, http://www.lto.de/persistant/a_id/749/ (abgerufen am 24.05.2012)
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