LG Hildesheim zu Raubüberfall im Urlaub: Ver­lust von Pässen und Rei­se­pa­pieren nicht mit­ver­si­chert

13.01.2017

Deckt die Reiseversicherung nur erhebliche Schäden am Eigentum ab, ist der Verlust von Reisedokumenten kein Versicherungsfall. Der reine Sachwert der Papiere sei zu gering, so nun das LG Hildesheim. Folgekosten seien nicht mitversichert.

Wer im Urlaub Opfer eines Raubes wird und hierbei Pässe und Reiseunterlagen verliert, kann sich nicht an seine Reiseversicherung wenden, wenn diese nur für erhebliche Schäden am Eigentum einsteht. Kommen Reiseunterlagen, Pässe oder Tickets durch strafbare Handlungen abhanden, liegt hierin nämlich kein erheblicher Schaden unmittelbar am Eigentum selbst, entschied das Landgericht (LG) Hildesheim in einem  rechtskräftigen Urteil (Urt. v. 06.01.2017, Az. 7 S 136/16).

Zu befinden hatte das Gericht im Wesentlichen über die Auslegung der Bedingungen der beklagten Reiseversicherung. Danach sind nur erhebliche Schäden am Eigentum u.a. durch strafbare Handlungen im Verlauf der Reise mitversichert. Der klagende Versicherungsnehmer war der Ansicht, sich hierauf stützen zu können, da er bei einem Urlaub in Chile unmittelbar vor seinem Rückflug nach Deutschland überfallen und ihm hierbei Reisepass und Flugticket abgenommen worden war. Die Kosten für für die Neubeschaffung beider Dokumente beliefen sich auf 1.800 Euro. Diesen Betrag forderte er von seiner Versicherung ein.

Doch eine Erstattungspflicht besteht nicht. Zwar hatte der Versicherungsnehmer in erster Instanz noch weitgehend Recht erhalten; das LG verneinte nun aber einen Anspruch, da kein mitversicherter Schaden vorliege, so die 7.Zivilkammer.

Erfasst seien nur solche Schäden, die unmittelbar am Eigentum der versicherten Person einträten. Beim Verlust von Ausweispapieren oder Tickets sei insoweit also nur der reine Sachwert der Papiere betroffen. Dieser aber sei hier nur gering gewesen und damit auch nicht erheblich im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Aufwendungen für ein neues Ticket sowie den Reisepass seien lediglich Folgekosten, die gerade nicht versichert seien.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Hildesheim zu Raubüberfall im Urlaub: Verlust von Pässen und Reisepapieren nicht mitversichert . In: Legal Tribune Online, 13.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21768/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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