LG Hamburg zu Werbeblockern: Adblock Plus keine wettbewerbswidrige Behinderung

21.04.2015

Werbeblocker stellen keine wettbewerbswidrige Behinderung werbefinanzierter Onlinemedien dar. Mithin bleibt auch das Programm Adblock Plus auf dem Markt. Dies entschied das LG Hamburg am Dienstag und wies damit eine Klage von Zeit Online und dem Handelsblatt ab. 

Auch künftig können Internetnutzer die Darstellung von Online-Werbung mittels eines Werbeblockers unterbinden. Der Vertrieb des Werbeblockers Adblock Plus stellt nach der Auffassung des Landgerichts (LG) Hamburg keine wettbewerbswidrige Behinderung werbefinanzierter Online-Medien dar (Urt. v. 21.04.2015, Az.: 416 HK O 159/14). Dies melden Adblock Plus sowie deren Kanzlei CMS Hasche Sigle. Geklagt hatten die Zeit Online GmbH und die Handelsblatt GmbH; letztere betreibt neben der Homepage des Handelsblatt auch jene der WirtschaftsWoche.

Die Frustration der Onlinemedien über Adblocker ist nicht neu: In Zeiten sinkender Absätze im Printmarkt und eines erbitterten Kampfes um Aufmerksamkeit im Internet, sind sie auf Werbeeinnahmen dringend angewiesen. Im Falle von Adblock Plus kommt außerdem hinzu, dass das Programm eine "Whitelist" mit "akzeptabler" Werbung führt. Auf diese Liste, so ein häufiger Vorwurf von Verlagsseite, könne man sich einkaufen, was dem Geschäftsmodell erpresserische Züge verleihe.

Das Gericht betonte jedoch nach Meldung von CMS, dass es dem einzelnen Internetnutzer freistehen müsse, ob er Online-Werbung sehen möchte oder diese auszublenden versucht. Daran würde auch die etwaige Möglichkeit einer entgeltlichen Aufnahme in die Whitelist nichts ändern.

Die Entscheidung des LG ist noch nicht rechtskräftig.

avp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Hamburg zu Werbeblockern: Adblock Plus keine wettbewerbswidrige Behinderung . In: Legal Tribune Online, 21.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15311/ (abgerufen am: 17.04.2024 )

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