LG Frankfurt a.M. zum Wohnungseigentum: Ein Eis­café ist kein "Laden"

19.11.2018

Die Miteigentümer eines Hauses hatten sich darauf geeinigt, dass das Erdgeschoss als "Laden" genutzt werden darf. Ein Eiscafe sei dafür allerdings zu gesellig, so das LG Frankfurt.

Hat sich eine Eigentümergemeinschaft darauf verständigt, dass Räume im Erdgeschoss als "Laden" genutzt werden dürfen, ist es verboten, dort ein Eiscafé zu betreiben, entschied das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Zwischen Verkauf und Gastronomie bestehe ein Unterschied (Urt. v. 27.09.2018, Az. 2-13 S 138/17).

In dem Fall hatten zwei Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Räumlichkeiten im Erdgeschoss an den Betreiber einer Eisdiele vermietet. In einer Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft nach § 8 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) war allerdings festgelegt, dass diese Räume und Flächen nur als "Laden" genutzt werden dürfen. Weil sich die übrigen Miteigentümer nicht mit dem Eiscafé im eigenen Haus anfreunden konnten, klagten sie im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Betrieb vor dem Amtsgericht (AG) Dieburg und bekamen Recht.

Was den Verkauf von der Gastronomie unterscheidet

Das LG Frankfurt a.M. bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Die Eigentümergemeinschaft könne sowohl von den Miteigentümern der Räume als auch von deren Mieter verlangen, den Betrieb des Eiscafés zu unterlassen. Von einem Eiscafé gingen für die Eigentümer nämlich andere Beeinträchtigen aus als von einem Laden. Es könne nicht mehr von einem Laden die Rede sein, wenn dort Speisen verkauft und die Möglichkeit angeboten würde, diese an Ort und Stelle zu verzehren.

Die Kunden hätten in einem Eiscafé Sitzmöglichkeiten, die sie zumindest zum kurzweiligen Verweilen einladen würden, so die Kammer. Dadurch sei eine höhere Geräuschbelastung zu erwarten: Denn anders als bei reinen Verkaufsstellen stünde bei einem gastronomischen Betrieb der Kontakt unter den Kunden im Vordergrund.

Deswegen könne die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nur von den Eigentümern der Erdgeschossräume verlangen, auf ihren Mieter hinzuwirken, den Gaststättenbetrieb einzustellen, entschieden die Frankfurter Richter. Auch unmittelbar gegen den Betreiber des Eiscafés stünde der Gemeinschaft ein eigener Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu. Der Betrieb des Eiscafés stelle nämlich eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts dar.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Frankfurt a.M. zum Wohnungseigentum: Ein Eiscafé ist kein "Laden" . In: Legal Tribune Online, 19.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32181/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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