LG Frankfurt a.M. zu Samsung Smart-TVs: Teil­sieg für NRW-Ver­brau­cher­schützer

10.06.2016

Samsungs Smart-TVs sammeln fleißig Daten und das oft, ohne das der Nutzer es überhaupt merkt. Das Datensammeln bleibt zunächst – Samsung muss Verbraucher aber umfassend darüber informieren, entschied das LG Frankfurt a.M.

Im Streit um die Erhebung von Nutzerdaten durch internetfähige Fernseher haben NRW-Verbraucherschützer einen Teilsieg errungen. Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. verurteilte den Hersteller Samsung, Käufer seiner Smart-TV darauf hinzuweisen, dass beim Anschluss des Fernsehers an das Netz personenbezogene Daten erhoben und verwendet werden können (Urt. v. 10.06.2016, Az. 2-03 O 364/15). Zugleich untersagte das Gericht am Freitag die Verwendung zahlreicher Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wegen mangelnder Transparenz.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte Samsung vorgeworfen, dass seine Smart-TV-Geräte ohne Einwilligung des Kunden Daten an seine Firmenserver schicken, sobald sie mit dem Internet verbunden sind. Mit ihrer Musterklage wollten die Verbraucherschützer erreichen, dass Daten erst nach entsprechender Information durch die Gerätehersteller und nach Einwilligung der Nutzer übertragen werden.

Soweit Samsung die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen der Nutzung des sogenannten HbbTV-Dienstes bei Smart-TVs sowie der Einrichtung des Smart-TVs ohne vorherige Zustimmung untersagt werden sollte, hat das Gericht die Klage jedoch abgewiesen. Diese Daten würden nicht an die verklagte deutsche Gesellschaft, sondern vielmehr an die Betreiber der HbbTV-Dienste einerseits und die nicht verklagte ausländische Konzernmutter andererseits übermittelt werden. Ob die Datenübermittlung in der konkreten Art und Weise rechtmäßig war, hatte die Kammer daher nicht zu entscheiden, teilte das Gericht mit.

Hinweispflicht und AGB-Änderung

Allerdings ist Samsung verurteilt worden, Käufer eines Smart-TV darauf hinzuweisen, dass bei Anschluss des Smart-TV an das Internet die Gefahr besteht, dass personenbezogene Daten des Verbrauchers erhoben und verwendet werden. Hierbei ist das Gericht davon ausgegangen, dass es einem Teil der Verbraucher, die ein solches Smart-TV-Gerät erwerben, nicht bekannt ist, dass nach Anschluss des Geräts personenbezogene Daten in Form von IP-Adressen auch dann erhoben werden können, wenn die Internet-Funktionalität des Smart-TV überhaupt nicht genutzt wird.

Dem Verbraucher sei in der Regel nicht bekannt, dass über die HbbTV-Funktion des Smart-TV Fernsehsender personenbezogene Daten in Form von IP-Adressen erheben können.

Die Klage hatte weiterhin Erfolg, soweit sie die AGBs von Samsung und die konkrete Form der Datenschutzerklärungen betraf. Das Gericht hat es als unzumutbar angesehen, dass diese auf jeweils über 50 Bildschirmseiten präsentiert werden und zu lang und nicht hinreichend lesefreundlich aufbereitet sind. Darüber hinaus wurde Samsung die Verwendung einer Vielzahl von Klauseln in ihren AGBs untersagt. Gründe hierfür waren die nicht ausreichende Bestimmtheit und Transparenz im Hinblick auf den Umfang der Datenübermittlung und –verwendung.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

LG Frankfurt a.M. zu Samsung Smart-TVs: Teilsieg für NRW-Verbraucherschützer . In: Legal Tribune Online, 10.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19639/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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