LG Bonn verurteilt bekennenden Schwarzfahrer : Zettel schützt vor Strafe nicht

19.02.2015

Studenten wird der Fall bekannt vorkommen. Ein Bahnreisender kauft kein Ticket, sondern hängt sich ein Schild mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" um den Hals. Geholfen hat das einem 32-jährigen Berliner nicht, der am 11. November 2011 zum Karnevalsbeginn in Köln damit in den ICE eingestiegen war.

Für seine angekündigte Schwarzfahrt in einem Zug muss der Mann 200 Euro Geldstrafe zahlen. Das Bonner Landgericht (LG) verurteilte den 32-Jährigen dreieinhalb Jahre später am Aschermittwoch in zweiter Instanz wegen des Erschleichens von Leistungen i.S.d. § 265a Strafgesetzbuch (Urt. v. 18.02.2015, Az. 28 Ns 38/14). Der Berliner war zum Karnevalsstart am 11.11.2011 in Köln in einen ICE gestiegen und hatte an seiner Wollmütze einen Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" befestigt. Unterwegs "erwischte" ihn der Zugbegleiter und zeigte ihn wegen Leistungserschleichung an.

Vor Gericht vertrat der 32-Jährige die Auffassung, dass er die Leistung - 56,20 Euro - nicht erschlichen habe. Vielmehr habe er mit dem Zettel an der Mütze deutlich "den Anschein zerstört, dass er eine gültige Fahrkarte habe".

Dieser Argumentation folgten die Bonner Richter jedoch nicht. Denn entscheidend sei, dass der Mann diesen Anschein nicht gegenüber dem Schaffner "zerstört" habe. Der Angeklagte sei eingestiegen, ohne dass ihn ein Bahnmitarbeiter gesehen habe, und habe sich auf einen Platz gesetzt, bis er kontrolliert wurde. Damit habe er sich die Fahrt erschlichen. Dass andere Fahrgäste seine Schwarzfahrt-Absicht wahrnehmen konnten, spiele keine Rolle. Zwingend ist die Ansicht des LG Bonn nicht, die Frage nach der Strafbarkeit eines bekennenden Schwarzfahrer ist höchstrichterlich noch immer nicht geklärt.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Bonn verurteilt bekennenden Schwarzfahrer : Zettel schützt vor Strafe nicht . In: Legal Tribune Online, 19.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14732/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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