LG Berlin hält § 556d BGB für verfassungswidrig: BVerfG soll über Miet­p­reis­b­remse ent­scheiden

11.12.2017

Damit die Mieten in Gebieten mit einem "angespannten Wohnungsmarkt" nicht zu stark steigen, gibt es die Mietpreisbremse. Doch die läuft nicht nur oft ins Leere, Berliner Richter halten sie jetzt auch für verfassungswidrig.

Die Mietpreisbremse wird ein Fall für das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Zivilkammer 67 des Landgerichts (LG) Berlin hält die Mietpreisbremse für verfassungswidrig und hat beschlossen, § 556d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von den Karlsruher Richtern überprüfen zu lassen. Das geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts vom Montag hervor.

Die Kammer  hatte bereits im September Zweifel geäußert. Der Gesetzgeber greife in verfassungswidriger Weise in das Recht der Vertragsparteien ein, den Mietpreis zu regeln, kritisierten die Richter im Herbst. Nun schalten sie deswegen in einem anderen Mietstreit das BVerfG ein (Az. 67 S 218/17).

Mietpreisebremse führe zu Ungleichbehandlung

Zwei Mieter aus Berlin-Wedding klagen, ihre Vermieterin habe die Miete zu hoch angesetzt. Vereinbart war eine Nettokaltmiete von 474,32 Euro für knapp 60 Quadratmeter. Die 2015 von der großen Koalition beschlossene Mietpreisbremse soll helfen, sprunghafte Mieterhöhungen vor allem in Großstädten zu vermeiden. Dazu dürfen die Preise bei Wiedervermietungen in ausgewiesenen Gegenden nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Nach Ansicht der Berliner Richter führt das dazu, dass Vermieter ungleich behandelt werden. Sie könnten etwa in München deutlich mehr verlangen als in Berlin. Außerdem würden Vermieter, die bereits in der Vergangenheit zu hohe Mieten nahmen, begünstigt, weil sie diese bei einer neuen Vermietung beibehalten dürften. Bei der Gesetzgebung seien auch keine Daten, beispielsweise zum regionalen Einkommen, erhoben worden.

Die Bundesländer legen fest, wo die Mietpreisbremse gilt, indem sie Gebiete mit "angespanntem Wohnungsmarkt" ausweisen. Die Regelung gilt in vielen Gegenden als gescheitert, da die Mieten wegen Ausnahmeregelungen und juristischer Schlupflöcher weiter steigen. Es gibt deswegen Forderungen nach einer Verschärfung. Die SPD will die Mietpreisbremse als eines ihrer Kernthemen auch mit in Gespräche mit der CDU über eine mögliche Regierungsbildung nehmen.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen am LG

Der Geschäftsführer des Deutschen Mieterbunds, Ulrich Ropertz, wies die Kritik der Berliner Zivilkammer zurück: "Wir können die verfassungsrechtlichen Bedenken so nicht mittragen." Das sei auch bei anderen Gerichten nicht der Fall gewesen. Wenn Richter Kritik geäußert hätten, dann an der rechtlichen Umsetzung in den Ländern. Das Münchner Landgericht (LG) zum Beispiel hatte die bayerische Verordnung in ihrer ursprünglichen Form vergangene Woche gekippt.

Das BVerfG hatte 2015 eine Verfassungsbeschwerde aus Berlin noch als unzulässig abgelehnt. Der Wohnungseigentümer müsse zunächst den Zivilrechtsweg beschreiten, hieß es damals zu dem Eilverfahren. Wie weit sich die Verfassungsrichter diesmal mit dem Gesetz beschäftigen werden, ist unklar. Noch liegt nach Angaben des höchsten deutschen Gerichts auch keine schriftliche Begründung vor.

"Dass jemand an das Bundesgesetz rangeht, ist ein erstmaliger Fall", sagte Ropertz. Der Eigentümerverband Haus und Grund begrüßte es, dass nun Karlsruhe entscheiden soll. Damit bestehe die Chance, dass "Millionen privater Vermieter endlich Rechtssicherheit erhalten", erklärte ein Sprecher. Denn selbst am Berliner LG gibt es unterschiedliche Ansichten zur Mietpreisbremse. Während die eine Zivilkammer nun Karlsruhe einschaltet, sieht die Zivilkammer 65 keine Probleme im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Berlin hält § 556d BGB für verfassungswidrig: BVerfG soll über Mietpreisbremse entscheiden . In: Legal Tribune Online, 11.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25967/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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