Leo Kirch: Deutsche Bank AG obsiegt erneut

von dpa/mbr/LTO-Redaktion

21.10.2010

Die Deutsche Bank hat ein weiteres der zahllosen Gerichtsverfahren gegen den Medienunternehmer Leo Kirch weitgehend für sich entschieden. Das OLG Frankfurt erklärte in einem Urteil vom Mittwoch die Beschlüsse der Hauptversammlung 2007 überwiegend für wirksam. Damit blieben die erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen auch in zweiter Instanz fast völlig erfolglos.

Die Berufung hatte nur insoweit Erfolg, als der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes (OLG) die Beschlüsse des Aktionärstreffens zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2006 für nichtig erklärte (Urt. v. 20.10.2010, Az. 23 U 121/08).

Die Kläger hatten Formfehler bei der Einladung zu dem Aktionärstreffen beanstandet sowie eine unzureichende Beantwortung gestellter Fragen. Weil es bezüglich möglicher Mängel in der Einladung unterschiedliche Auffassungen bei OLG-Senaten gibt, ließ das Gericht für diesen Punkt Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu.

Das Gericht bestätigte dagegen erneut die Wahl des früheren Finanzvorstands Clemens Börsig in den Aufsichtsrat, den Börsig bis heute führt, und verneinte wie schon andere Entscheidungen zuvor, dass die Deutsche Bank Geld zurücklegen müsse, um für einen von der Kirch-Gruppe geltend gemachten Schadensersatzanspruch gerüstet zu sein.

Kirch macht die Bank für den Niedergang seines Medienimperiums mitverantwortlich, weil sich der damalige Deutsche-Bank-Chef Rolf Breuer Anfang 2002 in einem Fernsehinterview kritisch zur Kreditwürdigkeit Kirchs geäußert hatte. Dass Kirch grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz von Breuer und der Bank hat, hatte der BGH im Jahr 2006 festgestellt.

Zitiervorschlag

dpa/mbr/LTO-Redaktion, Leo Kirch: Deutsche Bank AG obsiegt erneut . In: Legal Tribune Online, 21.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1762/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen