VG Lüneburg zu Schülerbeförderungskosten bei fehlenden Schulbezirken: Landkreis muss Schülerin Aufwendungen erstatten

01.10.2012

Maßgeblich für die Erstattung der Beförderungskosten ist nicht der Weg von der Haustür des Schülers bis zum nächstgelegenen Schulgebäude. Es kommt allein darauf an, welches Gebäude (Haupt- oder Außenstelle) der Schüler tatsächlich besucht. Dies geht aus einem am Montag bekannt gegebenen Urteil hervor.

Die Schülerin wohnt rund einen Kilometer von der Außenstelle einer Grundschule entfernt. Die Hauptstelle der Schule ist über sechs Kilometer weit weg. Die Eltern schulten ihr Kind 2011 nicht in die näher gelegene Außenstelle ein, sondern in die weiter entfernte Hauptstelle, weil diese als verlässliche Grundschule galt und sich dort ein Hort befand, den das Kind nachmittags besuchen sollte. Der Landkreis Harburg lehnte es ab, die Schülerbeförderungskosten zu übernehmen, weil das Mädchen die näher gelegene Außenstelle der Schule hätte besuchen können.

Mit der im September 2011 erhobenen Klage begehrten die Eltern für das Kind die Übernahme der Beförderungskosten. Die Klage hatte Erfolg. Nach dem Niedersächsischen Schulgesetz sind Schüler der ersten bis zehnten Klasse zur Schule zu befördern oder ihnen die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten, so das Gericht (Urt. v. 18.09.2012, Az. 4 A 211/11).

Sofern für Haupt- und Außenstelle kein jeweils eigener Schulbezirk festgelegt wird, sei der Fall so zu behandeln, als bestünde ein gemeinsamer einheitlicher Schulbezirk für beide Standorte. Es komme dann allein darauf an, welches Gebäude (Haupt- oder Außenstelle) der Schüler tatsächlich besuche. Hiervon ausgehend waren vorliegend die Beförderungskosten zu übernehmen.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Lüneburg zu Schülerbeförderungskosten bei fehlenden Schulbezirken: Landkreis muss Schülerin Aufwendungen erstatten . In: Legal Tribune Online, 01.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7218/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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