LAG Köln
Bessere Chancen als Kündigungsgrund
24.05.2011
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hat in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden, dass bei der Kündigung eines von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern über die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) entschieden wird, wer seinen Arbeitsplatz behält. Über diese Sozialauswahl ist derjenige Arbeitnehmer auszuwählen, der die besseren Chancen auf eine neue Arbeitsstelle hat – denn dann sind auch mögliche Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern des Arbeitnehmers nicht gefährdet (Urt. v. 18.02.2011, Az. 4 Sa 1122/10).
Bisher ist der Rang der Kriterien für die so genannte Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen weitgehend ungeklärt. Berücksichtigt werden müssen die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung.
Der beklagte Arbeitgeber musste wegen Wegfalls eines Arbeitsplatzes einem Angestellten kündigen. In Betracht kamen zwei Führungskräfte, die etwa gleich lang in dem Betrieb beschäftigt waren. Der Arbeitgeber entschied sich für den mit 53 Jahren Älteren, weil er kinderlos war.
Das LAG hat diese Kündigung verworfen: Zwar habe der mit 35 Jahren deutlich jüngere Arbeitnehmer zwei Kinder. Er habe aber auch die deutlich besseren Chancen, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Durch die Kündigung würde zwar auch der Unterhalt der Kinder gefährdet. Bei entsprechenden Chancen auf eine neue Arbeitsstelle sei eine Beeinträchtigung des Kindesunterhalts aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, so die Kölner Richter.
Das Lebensalter und die daraus resultierende geringer werdende Chance, einen neuen Job zu finden, ist nach dem LAG das wichtigere Kriterium. Ältere Arbeitnehmer sind damit nach der Rechtsprechung des LAG in der Sozialauswahl vorrangig zu schützen.
ssc/LTO-Redaktion
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Zitiervorschlag
, LAG Köln: Bessere Chancen als Kündigungsgrund. In: Legal Tribune ONLINE, 24.05.2011, http://www.lto.de/persistent/a_id/3347/ (abgerufen am 19.05.2013)
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