LAG Hessen zum Persönlichkeitsrecht: Kanzlei muss Daten ausgeschiedener Anwältin von Homepage löschen

08.03.2012

Wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seinem Internetauftritt präsentiert, ist das Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Mitarbeiters verletzt. Der Betroffene kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Dies entschieden die Frankfurter Richter in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil.

Die Veröffentlichung greift nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der klagenden Anwältin ein, so das Landesarbeitsgericht (LAG). Das veröffentlichte Profil habe werbenden Charakter.

Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Juristin herausgestellt. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass sie nach wie vor in der Sozietät arbeite. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Potentielle Mandanten würden auf die Homepage ihrer alten Arbeitgeber verwiesen (Urt. v. 24.01.2012, Az. 19 SaGa 1480/11).

Die Rechtsanwältin war vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2011 in der Steuerberater- und Anwaltssozietät der drei Beklagten tätig. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde sie mit entsprechendem Profil auf der Homepage der Sozietät geführt. Ferner wurde in dem News Blog der Homepage eine Webseite geführt, in der ebenfalls Profil und Foto der Anwältin dargestellt wurden, verbunden mit der Nachricht, dass sie die Kanzlei nun im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke.

Nach ihrem Ausscheiden war die Klägerin weiter als Rechtsanwältin zugelassen und leitete die Rechtsabteilung eines Unternehmens. Von ihren ehemaligen Arbeitgebern verlangte sie die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Die Sozietät löschte die Daten von ihrer Homepage, nicht aber im Rahmen des News Blogs.

Die hiergegen beantragte einstweilige Verfügung war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Auch das LAG war der Ansicht, dass die Sozietät die persönlichen Daten der Klägerin samt Foto von allen Seiten ihrer Internetpräsentation löschen müsse. Den Beklagten wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro angedroht.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LAG Hessen zum Persönlichkeitsrecht: Kanzlei muss Daten ausgeschiedener Anwältin von Homepage löschen . In: Legal Tribune Online, 08.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5730/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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