Vergleich auf Widerruf: Duschen und Um­ziehen als Arbeits­zeit?

03.08.2015

Wann endet die Arbeitszeit? Schon mit dem letzten Handgriff? Oder erst mit dem Duschen und Umziehen danach? Vor dem LAG Düsseldorf wurde hierüber am Montag ein Vergleich geschlossen.

Gehört das Umziehen vor und nach dem Job zur Arbeitszeit? Mit der ungewöhnlichen Klage eines Kfz-Mechanikers gegen die Stadtwerke Oberhausen muss sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf befassen (Az. 9 Sa 425/15). Die Kammer schlug am Montag eine gütliche Einigung vor: Nach Ansicht des Richters könnte der Bus-Reparateur 375 Euro als Nachzahlung erhalten - das wäre der Lohn für die Zeit, die er in sieben Monaten für das tägliche, zehnminütige An- und Ausziehen seiner Arbeitskleidung benötigt hat.

Der Mann wollte auch das zehnminütige Duschen nach Feierabend nachträglich angerechnet bekommen, das aber lehnte das Gericht ab. Hierzu gebe es keine gesicherte Rechtsprechung, sagte der Vorsitzende Richter.

Im Frühjahr hatte das Arbeitsgericht Oberhausen der Klage stattgegeben, der Fall ging dann in die nächste Instanz (Urt. v. 04.03.2015, Az. 3 Ca 1700/14). Gegen den Vorschlag des LAG vom Montag können der Kommunale Arbeitgeberverband und der Kläger nun innerhalb von drei Wochen Widerspruch einlegen.

Der Ausgang des Verfahrens hat womöglich Signalwirkung: In 15 weiteren Fällen haben Kollegen des Kfz-Mechanikers die Stadtwerke Oberhausen ebenfalls auf Nachzahlung verklagt.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Vergleich auf Widerruf: Duschen und Umziehen als Arbeitszeit? . In: Legal Tribune Online, 03.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16473/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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