LAG Rheinland-Pfalz zur Geldentnahme aus Bargeldkasse: Außerordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung gerechtfertigt

28.03.2012

Wer in die Kasse seines Arbeitgebers greift, darf auch ohne vorherige Abmahnung fristlos entlassen werden. Dies geht aus einem am Mittwoch bekanntgewordenen Urteil des LAG Rheinland-Pfalz hervor.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht zwar die vorherige Abmahnung im Vergleich zur fristlosen Kündigung als das mildere und damit verhältnismäßigere Mittel an. Dies gelte aber in dem vom Landesarbeitsgericht (LAG) entschiedenen Fall nicht. Hier habe der Griff in die Kasse das Vertrauensverhältnis zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber nachhaltig zerstört (Urt. v. 16.02.2012, Az. 11 611/11).

Die Mainzer Richter wiesen mit ihrem Urteil die Kündigungsschutzklage einer Angestellten ab. Diese war in einem Speditionsunternehmen unter anderem für die Bareinnahmen der betriebseigenen Tankstelle verantwortlich. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Klägerin in die Kasse gegriffen und insgesamt rund 7 100 Euro in die eigene Tasche gesteckt. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos. Das LAG gab ihm Recht.

Im Juni 2010 hatte das BAG in der sogenannten Emmely-Entscheidung die  Kündigung einer Mitarbeiterin, die zwei Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 Euro an sich genommen hatte, mit Hinweis auf die fehlende Abmahnung für unwirksam erklärt (Urt. v. 10.06.2010, Az. 2 AZR 541/09). Das LAG betonte nun, bei schwerwiegenden Verstößen müsse der Arbeitgeber auch weiterhin keine vorherige Abmahnung aussprechen. Denn es dürfe unterstellt werden, dass das Vertrauensverhältnis selbst dann auf Dauer zerstört sei, wenn sich der Mitarbeiter künftig korrekt verhalten werde.

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LAG Rheinland-Pfalz zur Geldentnahme aus Bargeldkasse: Außerordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung gerechtfertigt . In: Legal Tribune Online, 28.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5885/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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