VerfGH Sachsen zu Abgeordnetenrechten: Sächsische Staatsregierung hat Recht auf Auskunft verletzt

20.07.2012

Parlamentarier haben Anspruch auf die vollständige Beantwortung ihrer Kleinen Anfragen. Zwei Abgeordnete des Sächsischen Landtages begehrten erfolglos Auskunft aus der Datenbank der Polizei. Die Informationen wurden zu Unrecht verweigert, wie der Verfassungsgerichtshof mit Urteil von Donnerstag entschied.

Die sächsische Staatsregierung muss bei der Beantwortung von Anfragen im Landtag mehr Sorgfalt walten lassen. In einem Streit mit zwei Oppositionspolitikern über eine verweigerte Auskunft zur integrierten Vorgangsbearbeitung (IVO) der Polizei entschied der Sächsische Verfassungsgerichtshof (VerfGH), dass die Abgeordneten in ihren Rechten verletzt wurden (Urt. v. 19.07.2012, Az. Vf. 102-I-11).

Die Staatsregierung habe die Auskunft verweigert, ohne dies hinreichend zu begründen. Nach Art. 51 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung könne die Staatsregierung eine Antwort zu parlamentarischen Anfragen unter anderem dann ablehnen, wenn überwiegende Belange des Geheimschutzes dem entgegenstünden. Die erteilte Antwort enthalte jedoch keine entsprechenden Ausführungen.

Die Richter bestätigten jedoch die Auffassung der Regierung, dass aus dem Auskunftsrecht kein Recht auf Übermittlung von Unterlagen folgt. Bei sinngerechter Auslegung der Anfrage hätte die Staatsregierung aber erkennen müssen, dass den beiden Abgeordneten daran gelegen war, so viel wie möglich über die Errichtungsanordnung für die Polizeidatenbank IVO zu erfahren. Der Grundsatz der Verfassungstreue verpflichte die Regierung hierzu. Sie hätte die Frage deshalb durch wörtliche Zitate oder sinngemäße Zusammenfassungen beantworten können, so das Gericht.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VerfGH Sachsen zu Abgeordnetenrechten: Sächsische Staatsregierung hat Recht auf Auskunft verletzt . In: Legal Tribune Online, 20.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6661/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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