KG Berlin
Keine Eintragung eines Vereins zur Aufklärung über "Zoophilie"
11.11.2011
Das Kammergericht (KG) urteilte, dass sich die Nichtigkeit der Satzung aus entsprechender Anwendung von § 134 BGB ergebe. Die Verstöße der Satzung gegen § 17 des Tierschutzgesetzes (TierschutzG) und gegen § 184a Strafgesetzbuch (StGB), die als Strafgesetze Verbotsgesetze i.S.d. § 134 BGB seien, führten zur Nichtigkeit der gesamten Satzung. Ein Verein dürfe aber nur ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn seine Satzung wirksam ist. Die Eintragung des Beschwerdeführers in das Vereinsregister wurden deshalb vom Registergericht zu Recht zurückgewiesen (Beschl. v. 19.10.2011, Az. 25 W 73/11).
Die beabsichtigte Vereinstätigkeit sei nicht auf neutrale Informationsvermittlung, sondern auf Lobbyarbeit zugunsten zoophiler Personen durch Sammeln und Zugänglich-Machen entsprechender Informationen gerichtet, führten die Richter aus. In der Vereinssatzung wird "Zoophilie" beschrieben als "die partnerschaftliche Liebe zum Tier, die die nach geltendem deutschen Recht erlaubten sexuellen Kontakte einschließen kann, jedoch nicht muss". Dabei fehlt nach Auffassung des Gerichts aber jede Abgrenzung von nicht akzeptablen Aspekten der Zoophilie.
Das Quälen von Tieren zur Befriedigung des Sexualtriebs stelle subjektiv und objektiv tatbestandlich die Zufügung sich wiederholender erheblicher Leiden der Tiere gemäß § 17 TierschutzG dar. Diese Handlungen seien durch den hier weit gefassten Satzungszweck nicht ausgeschlossen. Außerdem könne der weit gefasste Zweck objektiv darauf abzielen, dass Personen auch solche Formen der Zoophilie ausüben können sollen, die den Straftatbestand des Beziehens tierpornografischer Schriften gemäß § 184a StGB erfüllen. Wegen dieser Verstöße sei die Satzung insgesamt nichtig.
asc/LTO-Redaktion
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, KG Berlin: Keine Eintragung eines Vereins zur Aufklärung über "Zoophilie". In: Legal Tribune ONLINE, 11.11.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4784/ (abgerufen am 23.05.2012)
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