VG Berlin zum Karikaturenstreit: "Bürgerbewegung Pro Deutschland" darf provozieren

16.08.2012

Die rechtsextreme Kleinpartei darf auf ihrer angekündigten Demonstration die umstrittenen Mohammed-Karikaturen zeigen, die 2005 erstmals in der dänischen Tageszeitung Jyllands-Posten erschienen waren. Das VG sieht darin weder eine Straftat, noch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Drei islamische Moschee-Vereine hatten sich mit einem Eilantrag dagegen gewehrt.

Die erste Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin führte zur Begründung aus, es fehle an einer "Beschimpfung" im Sinne des Verächtlichmachens des religiösen Bekenntnisses. Daher sei mit dem Präsentieren der Mohammed-Karrikaturen der Tatbestand des § 166 Strafgesetzbuch (StGB), der die Beschimpfung von Bekenntnissen unter Strafe stellt, nicht erfüllt. Auch läge keine Volksverhetzung nach § 130 StGB vor, da nicht zum Hass oder zu Gewaltmaßnahmen gegen einzelne Bevölkerungsgruppen aufgefordert werde (Beschl. v. 16.08.2012, Az. VG 1 L 217.12).

Die Partei "Bürgerbewegung Pro Deutschland" hat für den 18.08.2012 Versammlungen vor den Moscheen der Antragssteller in Berlin angemeldet. Sie habe angekündigt, im Kontext der Versammlung die Karrikaturen zeigen zu wollen, so das Gericht. Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin zum Karikaturenstreit: "Bürgerbewegung Pro Deutschland" darf provozieren . In: Legal Tribune Online, 16.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6860/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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