Hessisches LAG
Arbeitsvertrag eines Schichtarbeiters nach arglistiger Täuschung unwirksam
31.01.2012
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) steht fest, dass der Arbeitnehmer bereits bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages wusste, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in Nachtarbeit eingesetzt werden kann. Durch diese Täuschung über die nach dem Vertrag vorausgesetzte Schicht- und Nachtschichttauglichkeit sei der Arbeitgeber arglistig zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden. Er sei aber im Hinblick auf die Planbarkeit aller Mitarbeiter und aus Gründen der Gleichbehandlung darauf angewiesen, dass die bei ihm die Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt werden können (Urt. v. 21.09.2011, Az. 8 Sa 109/11).
Geklagt hatte ein 57-jähriger Mann, der mit einem Frachtabfertigungsunternehmen am Frankfurter Flughafen einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte. Danach war der Arbeitnehmer ausdrücklich verpflichtet, als Frachtabfertiger Nacht- und Wechselschicht zu leisten. Unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit bei dem Unternehmen am 1. März 2010 legte er seinem Arbeitgeber ärztliche Bescheinigungen aus den Jahren 1999 und 2005 vor. Aus beiden Attesten ergab sich, dass ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht dringend geboten sei.
Daraufhin erklärte das Frachtabfertigungsunternehmen die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung des Arbeitnehmers über seine Einsatzfähigkeit. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Arbeitsgericht wie auch die Berufung vor dem LAG blieben nun erfolglos.
tko/LTO-Redaktion
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, Hessisches LAG: Arbeitsvertrag eines Schichtarbeiters nach arglistiger Täuschung unwirksam. In: Legal Tribune ONLINE, 31.01.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/5457/ (abgerufen am 24.05.2012)
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