Hamburgisches VerfG kippt Volksbegehren: Volksentscheid gegen Drei-Prozent-Hürde ist unzulässig

21.02.2014

Gegen die Drei-Prozent-Hürde bei den Wahlen zu den Bezirksversammlungen in Hamburg ist ein Volksentscheid nicht möglich. Das Hamburgische VerfG entschied am Donnerstag, dass das laufende Begehren zum Referendum "Faires Wahlrecht - Jede Stimme zählt" unzulässig ist.

Hintergrund war, dass die Hamburgische Bürgerschaft die vom Hamburger Verfassungsgericht (VerfG) zunächst gekippte Sperrklausel wieder eingeführt hat. Das Parlament erließ jedoch nicht erneut ein einfaches Gesetz, sondern änderte mit den Stimmen von SPD, CDU und Grünen gleich die Verfassung. Die Gegner der Sperrklausel planten, mit dem Volksentscheid gegen diese Änderung vorzugehen.

Das Verfassungsgericht entschied jedoch, dass die Möglichkeit von Volksentscheiden nach Art. 50 Abs. 4 der Hamburgischen Verfassung nur für einfachgesetzliche Regelungen, nicht jedoch für verfassungsändernde Gesetze, eröffnet sei. Die Aufnahme der Sperrklauseln für Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen in die Hamburgische Verfassung sei daher nicht mit einem Volksentscheid angreifbar (Beschl. v. 20.02.2014, Az. HVerfG 4/13).

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Hamburgisches VerfG kippt Volksbegehren: Volksentscheid gegen Drei-Prozent-Hürde ist unzulässig . In: Legal Tribune Online, 21.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11133/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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