OLG Koblenz zum allgemeinen Lebensrisiko
Hotelgast haftet bei Sturz in der Dusche
21.03.2012
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) ist die Klägerin Opfer des allgemeinen Lebensrisikos und ihrer eigenen Unachtsamkeit geworden. Jeder Hotelgast wisse, dass der Fliesenboden feucht sei, wenn die Dusche benutzt wurde. Daher müsse man beim Verlassen der Duschkabine besonders vorsichtig sein (Urt. v. 07.09.2011, Az. 1 U 243/11).
Die Klägerin war beim Verlassen der Dusche gestürzt und hatte dem Hotelier deshalb vorgeworfen, er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Unfall hätte mit Sicherheit vermieden werden können, wenn sich die Frau an der Kabinenwand abgestützt und besonders langsam vorangetastet hätte, so die Richter.
dpa/tko/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
, OLG Koblenz zum allgemeinen Lebensrisiko: Hotelgast haftet bei Sturz in der Dusche. In: Legal Tribune ONLINE, 21.03.2012, http://www.lto.de/persistent/a_id/5833/ (abgerufen am 21.05.2013)
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