DRB kritisiert Gesetzentwurf: Neu­re­ge­lung der Fixie­rung im Vollzug ver­fas­sungs­widrig?

11.03.2019

Der Gesetzgeber hat auf ein Urteil des BVerfG reagiert und in einem Entwurf länger andauernde Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen neu geregelt. Der DRB hat aber verfassungsrechtliche Bedenken.

Soll die Freiheit eines Menschen von staatlicher Seite her eingeschränkt werden, bedarf es dafür zuvor einer richterlichen Entscheidung. Einen solchen Richtervorbehalt will der Gesetzgeber nun auch für die Fälle regeln, in denen ein Richter schon einmal über die Entziehung der Freiheit entschieden hat, diese nun aber - zum Beispiel durch eine Fixierung - weiter beschränkt werden soll. Einen entsprechenden Entwurf hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegt.

Ausgangspunkt dafür war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Juli 2018, das sich mit der "Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung" befasste (Urt. v. 24.07.2018, Az.  2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16). Gemeint damit sind Fälle, in denen eine Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zwar schon richterlich angeordnet wurde. Während der Unterbringung wird dann die verbliebene Freiheit aber durch eine körperliche 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung weiter eingeschränkt.

Die Karlsruher Richter hielten eine kurzfristige Fixierung bis zu höchstens einer halben Stunde noch von einer bereits angeordneten richterlichen Freiheitsentziehung gedeckt, weil diese bloß deren Art und Weise verschärfe. Länger andauernde Fixierungen erreichten hingegen eine neue Eingriffsintensität und lösten einen erneuten Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG  aus, so das BVerfG. Regelungen dafür gebe es nicht. Eben die versucht das BMJV nun zu schaffen. Doch der Deutsche Richterbund (DRB) hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser neuen Vorschläge. 

DRB: Anforderungen abgesenkt statt angehoben

In seinen Referentenentwurf differenziert das BMJV wegen der unterschiedlichen Zuständigkeitsverteilung von Bund und Ländern zwischen der Zivilhaft auf der einen und der Straf-, Untersuchungshaft und dem Maßregelvollzug auf der anderen Seite. Für die Zivilhaft, welche die Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erziehungshaft umfasst, soll im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) ein eigener Titel „Fixierung“ geschaffen werden. § 127 StVollzG enthielte danach eine entsprechende Rechtsgrundlage. § 128a StVollzG verweise für das gerichtliche Verfahren über die Fixierungsanordnung auf das Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Dies solle sich dann nach den unterbringungsähnlichen Maßnahmen im Sinne von § 312 Nr. 2 FamFG richten.

Genau an dieser Verweisung hat der DRB aber verfassungsrechtliche Zweifel. Dies führe nämlich dazu, dass das Gericht gem. § 321 Abs. 2 FamFG künftig kein Gutachten mehr einholen müsste, sondern bereits ein ärztliches Zeugnis für die Entscheidung über eine Fixierung ausreichen würde, so der Verband der Richter und Staatsanwälte. In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte, die gerade auch die Entscheidung des BVerfG verdeutlicht habe, sei es widersprüchlich, die Anforderungen hier abzusenken, kritisiert der DRB.

Ähnlich stellt sich die Problematik bei der Qualifikation des Arztes dar. In einem möglichen Eilverfahren nach § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG käme es darauf laut dem DRB dann nämlich gar nicht mehr an. Es würde das Attest eines jeden Approbierten ausreichen; der Arzt müsste keine Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie und auch kein Facharzt für Psychiatrie sein, so der DRB in seiner Stellungnahme. Das könne schon allein wegen der Schwere des Eingriffs nicht richtig sein. Eine Parallele zu den Vorschriften aus § 312 Nr. 4 FamFG (Unterbringungen, Fixierung und Zwangsmaßnahmen nach den PsychKG der Bundesländer) hätte erheblich näher gelegen.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

DRB kritisiert Gesetzentwurf: Neuregelung der Fixierung im Vollzug verfassungswidrig? . In: Legal Tribune Online, 11.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34305/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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