FG Rheinland-Pfalz zu Werbungskosten: Fortbildung in einer Pseudowissenschaft nicht absetzbar

21.06.2013

Ein Bankbetriebswirt hatte sich in Psycho- und Pathophysiognomik fortgebildet. Der Forschungszweig versucht, von physiologischen Merkmalen wie Körperbau, Schädelform und Gesichtszügen auf die Charakterzüge und das Temperament eines Menschen zu schließen. Nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz sind die Aufwendungen hierfür nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz bestätigte damit die Auffassung des Finanzamtes, dass es sich bei der Psycho- und Pathophysiognomik um eine Pseudowissenschaft handelt und dass die geltend gemachten Aufwendungen überwiegend privat veranlasst seien (Urt. v. 03.06.2013, Az. 5 K 1261/12).

Geklagt hatte ein Bankbetriebswirt, der die Fortbildungskosten in Höhe von etwa 1.800 Euro in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht hatte. Er sei für die Auswahl der Auszubildenden verantwortlich und habe bereits zuvor auf Veranlassung seines Arbeitgebers eine Ausbildung zum diplomierten systemischen Coach absolviert. Mit der Fortbildung in Psycho- und Pathophysiognomik, die der Arbeitgeber auch teilweise übernommen hatte, habe er sein Wissen vertiefen wollen. Die Fortbildung sei daher beruflich veranlasst und die Kosten abzugsfähig.

Dies sahen das Finanzamt und nun das FG anders. An der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre bestehe für den Steuerpflichtigen ein Anreiz, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen. Eine (überwiegende) berufliche Bedeutung der Seminare, die auch von der Ehefrau des Klägers besucht worden seien, habe dieser nicht nachweisen können. Er habe die Veranstaltungen mit dem Titel "Selbstverwirklichungswille" und "Einfühlsames Erfragen der Anlagen, um Gesundheit und Krankheit zu erkunden" vor allem aus privaten Gründen besucht.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

FG Rheinland-Pfalz zu Werbungskosten: Fortbildung in einer Pseudowissenschaft nicht absetzbar . In: Legal Tribune Online, 21.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8986/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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