FG Köln: Zusam­men­le­bende Geschwister nicht wie ein­ge­tra­gene Leben­s­partner zu behan­deln

02.01.2012

Zusammenlebenden Geschwistern stehen nicht dieselben erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen wie Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Dies geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des 9. Senats des FG Köln hervor.

In dem Verfahren klagten die Geschwister des Erblassers, die mit dem Verstorbenen das gesamte bisherige Leben zusammen gewohnt und gewirtschaftet hatten. Die Geschwister wollten erreichen, dass ihnen die Erbschaftsteuerklasse I zuerkannt wird, die für Ehegatten und Lebenspartner zur Anwendung kommt. Sie sahen ihr Lebensmodell als mit der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft vergleichbar an und beriefen sich auf die Verletzung von Verfassungsrecht.

Diese Meinung teilten die Richter des Finanzgerichts (FG) Köln nicht (Urt. v. 16.11.2011, Az. 9 K 3197/10). Die erbschaftsteuerliche Ungleichbehandlung der Geschwistergemeinschaft mit Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern sei keine Verletzung von Grundrechten. Insbesondere sei der Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 GG) nicht verletzt, da es sich bei Geschwistern, die eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, um einen Ausnahmefall handele.

Die Differenzierung sei auch sachlich gerechtfertigt, da bei Geschwistern keine gegenseitige Unterhaltspflicht bestehe. Schließlich liege keine Verletzung des Schutzes der Familie (Artikel 6 Absatz 1 GG) vor, da die Geschwistergemeinschaft nicht zur verfassungsrechtlich geschützten Kleinfamilie zähle.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob eine entsprechende Anwendung der ab dem 1. Januar 2010 für Geschwister wesentlich reduzierten Steuersätze bereits im Streitjahr 2009 in Betracht komme. Dies hat der Senat in seinem Urteil ebenfalls abgelehnt, da hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe.

age/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

FG Köln: Zusammenlebende Geschwister nicht wie eingetragene Lebenspartner zu behandeln . In: Legal Tribune Online, 02.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5207/ (abgerufen am: 15.04.2024 )

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