FG Köln
Stewardess kann Pilotenausbildung von Steuer absetzen
16.01.2012
Die Stewardess hatte eine Pilotenausbildung absolviert. Die hierfür entstandenen Kosten in fünfstelliger Höhe machte sie als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte aber nur einen geringen Teilbetrag, weil es sich bei der Ausbildung zur Flugbegleiterin weder um eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz noch um einen ansonsten anerkannten Lehr- oder Anlernberuf handele. Die Pilotenausbildung stelle daher eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz dar, so dass deren Kosten nur eingeschränkt berücksichtigt werden könnten.
Das Finanzgericht (FG) Köln gab der Klage der Flugbegleiterin gegen die Entscheidung des Finanzamtes statt (Urt. v. 12.12.2011, Az. 7 K 3147/08). Es ist der Ansicht, dass eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift keine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erfordert. Ausreichend sei, dass eine Ausbildung berufsbezogen sei und wie bei Flugbegleiterinnen eine Grundvoraussetzung für die geplante Berufsausübung darstelle. Daher gelte keine Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Werbungskosten.
cla/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
, FG Köln: Stewardess kann Pilotenausbildung von Steuer absetzen. In: Legal Tribune ONLINE, 16.01.2012, http://www.lto.de/persistent/a_id/5307/ (abgerufen am 19.06.2013)
Infos zum ZitiervorschlagRechtsgebiete
Gerichte
Leinemann Partner Rechtsanwälte, Köln
03.09.2013 - 05.09.2013, Celle52. Steuerfachtagung 2013
09.09.2013 - 10.09.2013, BerlinErneuerung des Steuerrechts - Jahrestagung 2013
03.11.2013 - 08.11.2013, Osnabrück4. Sino-German Tax Forum
12.12.2013, OsnabrückNach der Wahl - Neues aus dem steuerpolitischen Hexenkessel Berlins






