FG Hamburg
Verfassungsmäßigkeit von Kernbrennstoffsteuer zweifelhaft
19.09.2011
Die Richter des Finanzgerichts (FG) Hamburg haben die Vollziehung der Steueranmeldung durch ihren Beschluss (Az. 4 V 133/11) ausgesetzt. Das Gericht stützt seine Zweifel auf die formelle Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes, weil dem Bund keine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes zustehen dürfte. Bei der Kernbrennstoffsteuer handele es sich wahrscheinlich nämlich um keine in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Verbrauchsteuer. Auch sei es ernstlich zweifelhaft, ob der Bundesgesetzgeber eine ganz "neue" Steuer, die im Grundgesetz nicht vorgesehen sei, "erfinden" dürfe.
Zum 1. Januar 2011 trat das Kernbrennstoffsteuergesetz in Kraft, mit dem der Bund eine neue Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen eingeführt hat. Das Kernbrennstoffsteuergesetz verpflichtet die Betreiber von Kernkraftwerken, die Kernbrennstoffsteuer selbst zu berechnen und bei dem für sie zuständigen Hauptzollamt anzumelden. So verhielt sich auch die Antragstellerin und gab im Juli 2011 beim Hauptzollamt Hannover eine Steueranmeldung über rund 96 Millionen Euro Kernbrennstoffsteuer ab. Die Antragstellerin zahlte in der Folge auch die Kernbrennstoffsteuer, um die Festsetzung von Säumniszuschlägen zu vermeiden, reichte aber zugleich beim FG Hamburg einen vorläufigen Rechtsschutzantrag ein, mit dem sie die Aufhebung der Vollziehung ihrer Steueranmeldung, das heißt die vorläufige Rückzahlung der von ihr gezahlten Kernbrennstoffsteuer begehrt.
Das FG Hamburg hat in seinem Beschluss die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
age/LTO-Redaktion
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Zitiervorschlag
, FG Hamburg: Verfassungsmäßigkeit von Kernbrennstoffsteuer zweifelhaft. In: Legal Tribune ONLINE, 19.09.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4332/ (abgerufen am 22.05.2012)
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