FG Düsseldorf zur "Reichensteuer": Spitzensteuersatz teilweise verfassungswidrig

28.02.2013

Die "Reichensteuer" von 45 Prozent auf die Einkünfte von sehr gut verdienenden Angestellten war im Jahr 2007 nach Ansicht des FG Düsseldorf teilweise verfassungswidrig. Denn in dem Jahr hätten Unternehmer und Freiberufler mit gleich hohen Einkünften nur einem Höchststeuersatz von 42 Prozent unterlegen, teilte das Gericht am Donnerstag mit.

Vor dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes lasse sich nicht rechtfertigen, dass nur eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen in diesem Jahr der sogenannten "Reichensteuer" unterworfen worden sei. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf handele es sich um eine "verfassungswidrige Ungleichbehandlung" (Urt. v. 28.02.2013, Az. 1 K 2309/09 E).

Die Richter betonten jedoch auch, dass sich die verfassungsrechtlichen Zweifel nur auf das Jahr 2007 bezögen. Mit dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 unterlägen alle Steuerpflichtigen, egal welche Einkünfte sie erzielen, bei hohem Einkommen dem Steuersatz von 45 Prozent.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer mit einem Gehalt von mehr als 1,5 Millionen Euro. Das Finanzamt unterwarf diese Einkünfte dem Spitzensteuersatz von 45 Prozent für Einkommen über 250.000 Euro bei Ledigen und über 500.000 Euro bei Verheirateten.

Die Richter legten die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vor.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

FG Düsseldorf zur "Reichensteuer": Spitzensteuersatz teilweise verfassungswidrig . In: Legal Tribune Online, 28.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8243/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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