FG Düsseldorf zur außergewöhnlichen Belastung: Pro­zess­kosten wegen Kin­des­ent­füh­rung sind abzugs­fähig

04.05.2018

Wenn die Ex-Frau das Kind nach Südamerika entführt, sei das für den Vater auch steuerrechtlich eine außergewöhnliche Belastung. Die Kosten des Zivilprozesses können daher abgezogen werden, entschied das FG Düsseldorf.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess aus Anlass einer Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können (Urt. v. 13.03.2018, Az. 13 K 3024/17 E).

Der Kläger hatte in seiner Einkommensteuererklärung 2014 Prozesskosten von knapp 21.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Die Kosten seien entstanden, weil seine frühere Ehefrau die gemeinsame, damals zwei Jahre alte Tochter nach Südamerika entführt habe. Die Prozesskosten wegen des Umgangsrechts mit seiner Tochter beträfen einen Kernbereich des menschlichen Lebens und unterlägen nicht der Abzugsbeschränkung, argumentierte er. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen aber nicht zum Abzug zu. Der Mann habe nicht nachgewiesen, inwiefern seine Existenzgrundlage gefährdet sei.

FG: Familie ist immaterielle Lebensgrundlage

Das FG gab der Klage des Mannes nun statt und erkannte die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung an. Es handele sich um Aufwendungen, ohne die der Kläger Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Der Begriff der "Existenzgrundlage" sei im Lichte des Art. 6 Grundgesetz, dem Schutz der Ehe und Familie, verfassungskonform auszulegen, so das FG. Erfasst werde nicht nur die materielle, sondern auch die immaterielle Lebensgrundlage. Dazu gehöre der Kernbereich menschlichen Lebens, wozu auch die Eingebundenheit einer Person in eine Familie zähle. Der bei einem Kind wie bei den Eltern vorhandene Wunsch nach gegenseitiger Liebe und Nähe sei ein elementares menschliches Bedürfnis, das ohne ein Umgangsrecht mit seiner Tochter und deren Rückführung nach Deutschland gefährdet sei.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

FG Düsseldorf zur außergewöhnlichen Belastung: Prozesskosten wegen Kindesentführung sind abzugsfähig . In: Legal Tribune Online, 04.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28467/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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