FG Berlin-Brandenburg
Zahlungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht immer steuerfrei
06.08.2010
Geklagt hatte ein Arzt, der im Krankenhaus Bereitschaftsdienste leistete. Die Rufbereitschaft bestand werktags von 16.00 - 8.00 Uhr und Samstags-, Sonn- und Feiertags von 8.00 – 8.00 Uhr des Folgetages. Der Dienst wurde anteilig vergütet und zwar auch für die Stunden, die nicht in den Bereich der Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit fielen (beispielsweise die Zeit werktags vor 20.00 Uhr).
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) urteilte, dass das zuständige Finanzamt die Steuerbefreiung zu Recht versagt hatte (Urt. v. 24.03.2010, Az 3 K 6251/06 B).
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich bei den Zahlungen nur um einen Bruchteil des eigentlichen Lohns und damit grade nicht um einen lohnerhöhenden Zuschlag im Sinne des § 3b EStG handele. Die Zahlungen seien daher in voller Höhe steuerlich zu belasten.
Der Kläger hat das Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen (Az. des BFH VI B 72/10).
Zitiervorschlag
msa/LTO-Redaktion, FG Berlin-Brandenburg: Zahlungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht immer steuerfrei. In: Legal Tribune ONLINE, 06.08.2010, http://www.lto.de/persistant/a_id/1150/ (abgerufen am 24.05.2012)
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