FG Baden-Württemberg

Brennelementesteuer mit Verfassung vereinbar

13.01.2012

Die umstrittene Kernbrennstoffsteuer verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Zudem ist die Abgabe, die den Atomkraftwerksbetreibern auferlegt wird, auch mit Europarecht vereinbar. Dies beschloss der 11. Senat des FG Baden-Württemberg am Mittwoch in Stuttgart.

Hintergrund der Beschlüsse vom 11. Januar (Az. 11 V 2661/11 und 11 V 4024/11) waren Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes, zu denen es gekommen war, weil die Betreiberin eines Kernkraftwerks durch Befüllung eines Kernreaktors mit Brennelementen sich selbsttragende Kettenreaktionen ausgelöst und dadurch jeweils den Tatbestand des § 5 Abs. 1 des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) verwirklicht hat. Die Betreiberin hat daran anschließend zwar – wie es das Gesetz vorsieht – die Steuer berechnet, angemeldet und auch bezahlt, gegen die als Steuerfestsetzungen wirkenden Anmeldungen jedoch Einsprüche eingelegt.

Abweichend von Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) in Hamburg und München vertraten die Richter des baden-württembergischen FG die Auffassung, dass es für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Einführung einer Kernbrennstoffsteuer in Form einer Verbrauchsteuer nicht darauf ankommt, ob die Steuer auf die Stromkunden abwälzbar ist oder nicht. Auch vermochte das Gericht keinen Verstoß des Gesetzes gegen grundrechtliche Gewährleistungen zu erkennen.

Die Anwendung des KernbrStG verstoße auch nicht gegen primäres oder sekundäres Europarecht. Insbesondere sei der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, das Gesetz verstoße gegen das Verbot der Erhebung nicht harmonisierter Verbrauchsteuern auf elektrischen Strom, nicht stichhaltig.

Es ist damit zu rechnen, dass das mit seinem Antrag gescheiterte Unternehmen mit der vom Gericht zugelassenen Beschwerde den Bundesfinanzhof anrufen wird, wo bereits Beschwerden gegen die anderslautenden Entscheidungen der FG Hamburg und München anhängig sind.

plö/LTO-Redaktion

 

Mehr auf LTO.de:

Atomrecht und Verfassung: Der Ausstieg ist mit dem Eigentumsrecht vereinbar

Streit um Kernkraftwerke: Warum die Atomenergie Grundrechte verletzt

Atompolitik in Deutschland: "Kein Jurist teilt die Position der Regierung"

DruckenSendenZitierenKommentieren

Zitiervorschlag

, FG Baden-Württemberg: Brennelementesteuer mit Verfassung vereinbar. In: Legal Tribune ONLINE, 13.01.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/5294/ (abgerufen am 24.05.2012)

Infos zum Zitiervorschlag

Themen




Es gelten die Datenschutzbestimmungen von Wolters Kluwer Deutschland

Kommentare

Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel

Kommentieren
24

Veranstaltungen und Seminare

25.05.2012, MainzMainz Media Forum

11.06.2012 - 13.06.2012, BerlinSummer Academy State Aid

12.06.2012 - 13.06.2012, BrüsselEnforcement of EU-Animal Welfare Legislation

14.06.2012 - 16.06.2012, MünchenDeutscher Anwaltstag 2012

18.06.2012, Mainz12. Mainzer Mediengespräch

LTO-Quiz

© Rido - Fotolia.com

Was die Abkürzung AVB bedeutet, wissen Sie vielleicht noch, auch wenn Sie seit dem Examen das Versicherungsrecht eher ad acta gelegt haben. Aber was ist mit dem Begriff der Moral Hazards? Und wo ist das internationale Versicherungsrecht noch gleich geregelt? Testen Sie hier, ob Sie Ihr Staatsexamen heute noch bestehen würden!

Ihre Meinung

Hells Angels und Co. im Visier der Länder

Sollten Rockerclubs mit kriminellen Mitgliedern generell verboten werden?

Foto: Roberto Pfeil/dapd
Ja.

Ein Vereinsverbot wäre dann angemessen.

Nein.

Andere Vereine mit kriminellen Mitgliedern werden auch nicht verboten.

Egal.

Dazu habe ich keine Meinung.

Zum Ergebnis
Die LTO App - jetzt im iTunes Store

Artikel der Woche

Auch vor dem Kadi vorläufig gesiegt
DFB-Sportgericht bestätigt Fortuna-Aufstieg
Von: Ass. iur. Johannes Arnhold

Fortuna Düsseldorf steigt in die Bundesliga auf, Hertha BSC Berlin muss den Gang in Liga 2 antreten. Was auf dem Fußballplatz bereits vergangenen Dienstag entschieden wurde, hat am Montag  auch das DFB-Sportgericht in Frankfurt bestätigt. Obwohl Hertha in Berufung gehen will, wohl eher eine endgültige Entscheidung – auch wenn sie einen Aspekt nicht berücksichtigt, kommentiert Johannes Arnhold.

mehr

LTO-Newsletter

Das Wichtigste im Recht - einmal pro Woche kostenlos mit dem LTO-Redaltionsnewsletter

Ihre E-Mail-Adresse:

Rechtsgebiete: