EuGH: Zuschüsse für Digitaldecoder verstoßen gegen EU-Recht

28.07.2011

Der italienische Staat hatte Käufern oder Mietern von Digitalrecodern Zuschüsse gewährt. Wie der EuGH am Donnerstag entschied, handelt es sich dabei um staatliche Beihilfen zugunsten derjenigen digitalen terrestrischen Sender, die Bezahlfernsehen und der Kabelbetreiber, die digitales Bezahlfernsehen anbieten. Derartige Zuschüsse beeinhalteten Wettbewerbsverzerrungen und seien nicht mit EU-Recht vereinbar.

Um den Übergang von der analogen Ausstrahlung von Fernsehprogrammen zur digitalen Verbreitung zu fördern, sah Italien in seinen Haushaltsgesetzen 2004 und 2005 Zuschüsse für jeden Nutzer Rundfunkdiensten vor, der für die frei empfangbaren Fernsehprogramme einen terrestrischen Digital-Receiver kaufte oder mietete.

Ein Verbraucher, der sich für ein ausschließlich für den Empfang von Satellitensignalen geeignetes Gerät entschied, konnte diesen Zuschuss nicht erhalten. Die Fernsehgesellschaften Centro Europa 7 Srl und Sky Italia reichten bei der Kommission wegen dieser Zuschüsse Beschwerden ein. Die Kommission ordnete daraufhin die Rückforderung der Beihilfen an.

Im Zuge einer Klage des terrestrischen Senders Mediaset bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Entscheidung der Kommission (Urt. v. 28.07.2011, Az. C- 403/10 P).

Die Richter stellten fest, dass die Zuschüsse nicht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen und Wettbewerbsverzerrungen beinhalten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Übergang von der analogen zur digitalen Fernsehbildübertragung ein gemeinsames Interesse sei. Außerdem entschied der EuGH, dass ein Zuschuss für Wirtschaftsteilnehmer wie die terrestrischen Fernsehsender einen mittelbaren Vorteil darstellen kann, auch wenn die unmittelbar Begünstigte des Zuschusses  Endkunden sind.

cla/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

EuGH: Zuschüsse für Digitaldecoder verstoßen gegen EU-Recht . In: Legal Tribune Online, 28.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3883/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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