EuGH zur embryonalen Stammzellenforschung

Patente an Verfahren mit menschlichen Stammzellen nur ausnahmsweise erlaubt

18.10.2011

Mit einem Grundsatzurteil hat der EuGH am Dienstag über die Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen entschieden. Dabei ging es um die Frage, ob diese Stammzellen und die Verfahren zu ihrer Herstellung patentiert werden können. In seinem Urteil differenzierte das Gericht zwischen unterschiedlichen Anwendungen.

Bei der Beurteilung der Patentierbarkeit von Verfahren im Zusammenhang mit menschlichen embryonalen Stammzellen unterschied der Europäische Gerichthof (EuGH) zwischen der Entnahme von Stammzellen zu Forschungszwecken und Verfahren der therapeutischen Anwendung.*

Nach dem Richterspruch sind Verfahren, bei denen durch die Entnahme von Stammzellen die Zerstörung des Embryos die Folge ist, von der Patentierung grundsätzlich ausgeschlossen. Wissenschaftliche Forschung, die die Verwendung menschlicher Embryonen voraussetzt, könne demnach keinen patentrechtlichen Schutz erlangen. Demgegenüber könnten Verfahren, bei denen die Verwendung embryonaler Stammzellen therapeutischen oder diagnostischen Zwecken dient, Gegenstand eines Patents sein (Rs. C-34/10).

Mehr dazu in Kürze auf LTO.de.

mbr/LTO-Redaktion

*Anmerkung der Redaktion: Die Überschrift wurde aus sachlichen Gründen nachträglich geändert.

 

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, EuGH zur embryonalen Stammzellenforschung: Patente an Verfahren mit menschlichen Stammzellen nur ausnahmsweise erlaubt. In: Legal Tribune ONLINE, 18.10.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4583/ (abgerufen am 23.05.2012)

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