EuGH zur embryonalen Stammzellenforschung
Patente an Verfahren mit menschlichen Stammzellen nur ausnahmsweise erlaubt
18.10.2011
Bei der Beurteilung der Patentierbarkeit von Verfahren im Zusammenhang mit menschlichen embryonalen Stammzellen unterschied der Europäische Gerichthof (EuGH) zwischen der Entnahme von Stammzellen zu Forschungszwecken und Verfahren der therapeutischen Anwendung.*
Nach dem Richterspruch sind Verfahren, bei denen durch die Entnahme von Stammzellen die Zerstörung des Embryos die Folge ist, von der Patentierung grundsätzlich ausgeschlossen. Wissenschaftliche Forschung, die die Verwendung menschlicher Embryonen voraussetzt, könne demnach keinen patentrechtlichen Schutz erlangen. Demgegenüber könnten Verfahren, bei denen die Verwendung embryonaler Stammzellen therapeutischen oder diagnostischen Zwecken dient, Gegenstand eines Patents sein (Rs. C-34/10).
Mehr dazu in Kürze auf LTO.de.
mbr/LTO-Redaktion
*Anmerkung der Redaktion: Die Überschrift wurde aus sachlichen Gründen nachträglich geändert.
Mehr auf LTO.de:
Präimplantationsdiagnostik: Zwischen "Mensch" und "Sache" gibt es keinen Kompromiss
Herausgabe kryokonservierter Eizellen: Was ist eine Befruchtung nach dem Tod?
Zitiervorschlag
, EuGH zur embryonalen Stammzellenforschung: Patente an Verfahren mit menschlichen Stammzellen nur ausnahmsweise erlaubt. In: Legal Tribune ONLINE, 18.10.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4583/ (abgerufen am 23.05.2012)
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