EuGH zu Beamtenbesoldung: Kein rückwirkender Schadensersatz

20.06.2014

 

Die frühere deutsche Besoldungseinstufung von Beamten nach ihrem Alter war rechtswidrig, entschieden die Luxemburger Richter. Dennoch dürfen die Länder aufatmen: Eine rückwirkende Zahlung von Entschädigung ergebe sich daraus nicht zwingend, so die Entscheidung.

Es gebe nach EU-Recht auch keine Verpflichtung, den wegen ihres Alters diskriminierten Beamten rückwirkend einen Ausgleich zwischen dem tatsächlichen und dem höchstmöglichen Gehalt ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen. Zudem sei eine nationale Vorschrift, wonach Ansprüche auf Geldleistungen vor Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht werden müssten, rechtmäßig. Das entschied der Europäische Gerichtshof am Donnerstag (EuGH, Urt. v. 20.06.2014, Az. C-501-506/12, C-540/12, C-541/12).

Mit ihrem Urteil wichen die höchsten EU-Richter von der Auffassung des Generalanwaltes ab. Dieser hatte die Auffassung vertreten, das EU-Recht schreibe einen solchen rückwirkenden Schadensersatz vor. Der EuGH verneinte das. Mehrere deutsche Bundesländer hatten sich bei der Aufstellung ihrer Haushalte bereits auf Schadesnersatz-Forderungen eingestellt.

Bund haftbar? VG Berlin muss entscheiden

Der Beamtenbund dbb begrüßte, dass jetzt die jahrelange Ungewissheit beendet sei. Der dbb-Vorsitzende Klaus Dauderstädt sprach von einer wichtigen Etappe bei der Klärung des Systemwechsels im Besoldungsrecht.

Nach dem EuGH-Urteil muss das Verwaltungsgericht (VG) Berlin allerdings noch prüfen, ob die Bundesrepublik für einen Verstoß gegen das EU-Recht haftbar zu machen sei. Unter anderem sei dafür erforderlich, dass der Verstoß "hinreichend qualifiziert" - also schwerwiegend genug - sei. Das VG hatte die Sache dem EuGH vorgelegt.

Mehrere Beamte des Bundes und des Landes Berlin hatten geklagt, weil sie sich wegen ihres Alters diskriminiert fühlten. Früher war für die Gehaltseinstufung das Lebensalter maßgebend. Seit 2009 und in Berlin seit 2011 wird die Bezahlung an der Berufserfahrung orientiert. Weil sich eine Übergangsregelung aber nach dem bisherigen Gehalt richtet, verlangten die Berliner Kläger eine Ausgleichszahlung.

Länder hatten sich auf Zahlungen eingestellt

Bei einem Erfolg der Klage hätten nicht nur dem Bund und dem Land Berlin erhebliche Schadenersatzansprüche gedroht. So hatte Baden-Württemberg in einer Umfrage der Deutschen Presse-Agentur (dpa) bereits angekündigt, man werde im Doppelhaushalt 2015/2016 rund eine Milliarde Euro dafür bereitstellen. Auch aus Bayern hieß es: "Wir werden, falls nötig, im Doppelhaushalt 2015/2016 Vorkehrungen treffen" - doch diese Notwendigkeit besteht nun nicht mehr.

Nach Einschätzung des EuGH verstößt es nämlich nicht gegen EU-Recht, wenn eine Übergangsregelung die neue Besoldungsstufe auf der Grundlage des im alten System erworbenen Grundgehalts festlegt - obwohl dieses alte System auf einer Altersdiskriminierung beruhte. Es sei auch rechtens, dass sich der weitere Aufstieg in höhere Besoldungsstufen allein nach der Berufserfahrung bemesse, die seit Inkrafttreten der Neuregelung erworben werden.

dpa/una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu Beamtenbesoldung: Kein rückwirkender Schadensersatz . In: Legal Tribune Online, 20.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12307/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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