Zustellung an Beschuldigte ohne deutschen Wohnsitz: EuGH bil­ligt deut­sches Straf­be­fehls­ver­fahren

von Maximilian Amos

22.03.2017

Die Zustellung von Strafbefehlen an Beschuldigte, die in Deutschland keinen Wohnsitz haben, genügt dem europäischen Recht auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren. Das entschied am Mittwoch der EuGH.

Das deutsche Strafverfahrensrecht hat seit jeher Konfliktpunkte mit europäischen Vorgaben. So stritt man schon länger um die Vereinbarkeit des Zustellungsverfahrens von Strafbefehlen an in Deutschland wohnsitzlose Beschuldigte mit der EU-Richtlinie über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren. Diese steht der deutschen Regelung nicht entgegen, wie nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied (Urt. v. 22.03.2017, Az. C-124/16 u. a.). Entscheidend sei vielmehr die gerichtliche Umsetzung der Vorschriften.

§ 132 I Nr. 2 der deutschen Strafprozessordnung (StPO) sieht vor, dass Beschuldigten, die im Inland keinen festen Wohnsitz haben und gegen die ein Haftbefehl nicht möglich ist, aufgegeben werden kann, in Deutschland einen Zustellungsbevollmächtigten für gerichtliche Dokumente zu benennen. Damit soll die Durchführung des Strafverfahrens gesichert werden.

So kann es beispielsweise schwierig sein, ein Strafverfahren gegen Personen ohne zustellungsfähige inländische Adresse zu führen, weil eine Zustellung nachgewiesen werden muss, um beispielsweise Rechtsmittelfristen in Gang zu setzen. Bei unsicheren Zustellungswegen im Ausland oder einem dort ebenfalls nicht vorhandenen Wohnsitz ist dies häufig kaum zu gewährleisten.

Richtlinie gebietet rechtzeitige Unterrichtung über Tatvorwurf

Die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten gibt dem Gericht damit eine sichere Adresse und wälzt die Verantwortung für die Kenntnisnahme auf den Beschuldigten ab. Im vorliegenden Verfahren hatte der EuGH nun über die Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts (AG) München und des Landgerichts (LG) München I zu befinden. Die Gerichte fragten, ob die deutsche Strafprozessregelung mit der EU-Richtlinie 2012/13 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren vereinbar sei.

Die Richtlinie schreibt vor, dass Beschuldige spätestens bei Anklageerhebung detailliert über den Tatvorwurf zu unterrichten sind. Wie der EuGH bereits früher klargestellt hat, ist die Richtlinie auch auf das Strafbefehlsverfahren insoweit anwendbar, als die Zustellung des Strafbefehls als Unterrichtung über den Tatvorwurf anzusehen ist (Urt. v. 15.10.2015, C-216/14).

Hierbei problematisch ist, dass gemäß § 410 Abs. 1 und 3 StPO die Einspruchsfrist mit Zustellung zu laufen beginnt und bei ihrem Ablauf der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht. Erhält der Beschuldigte aber erst verzögert um die Zeit, die der Bevollmächtigte benötigt hat, um ihm den Strafbefehl zukommen zu lassen, Kenntnis von den Tatvorwürfen, so ist sein Recht auf eine effektive Verteidigung (Art. 6 Europäische Menschrechtskonvention) möglicherweise gefährdet.

Möglichkeit der Wiedereinsetzung genügt für faires Verfahren

In seinem früheren Urteil hatte der Gerichtshof dazu bereits ausgeführt, dass es die Richtlinie zum Zwecke der Verteidigung und um jede Diskriminierung zu vermeiden, gebiete, dass der Beschuldigte über die volle Einspruchsfrist verfüge.

Das deutsche Zustellungsverfahren sei gleichwohl mit dieser Zielsetzung vereinbar, entschieden die Richter nun. Die Richtlinie verlange nicht zwingend, dass der Beschuldigte bei Fristbeginn tatsächlich Kenntnis von den Vorwürfen erlangt haben müsse. Es komme "hingegen darauf an, dass das Verfahren fair ist und eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte gewährleistet wird."

Es sei daher sicherzustellen, dass die Beschuldigten dennoch die Möglichkeit behielten, ihre Verteidigungsrechte uneingeschränkt auszuüben. Da § 44 StPO bei unverschuldetem Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulasse, verfüge der Beschuldigte in diesem Fall faktisch über eine ebenso lange Frist für den Einspruch, wie wenn er bei Zustellung Kenntnis erlangt hätte.

Es obliege daher den nationalen Gerichten, die Vorschrift im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie auszulegen, um so die Rechte des Beschuldigten zu wahren.

Zitiervorschlag

Maximilian Amos, Zustellung an Beschuldigte ohne deutschen Wohnsitz: EuGH billigt deutsches Strafbefehlsverfahren . In: Legal Tribune Online, 22.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22442/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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