EuGH zu Emissionszertifikaten: Brüssel muss beim CO2-Handel nach­bes­sern

28.04.2016

Der EuGH hat die Ungültigkeit der jährlichen Höchstmenge an kostenlosen Treibhausemissionszertifikaten festgestellt. Die Kommission hat für die Festlegung einer neuen Menge zehn Monate Zeit.

Mitgliedstaaten können Unternehmen, die Treibhausgase ausstoßen, Emissionsrechte – sogenannte Zertifikate – ausstellen. Dazu ermächtigt sie eine Richtlinie der Union, welche eine Verringerung der Treibhausgasemissionen vorsieht. Ein Teil der verfügbaren Zertifikate wird kostenlos zugeteilt. Das soll besonders Branchen, die im internationalen Wettbewerb stark unter Druck stehen, von der Abwanderung aus Europa abhalten. Allerdings werden die kostenlos verteilten CO2-Rechte in Anwendung eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors verringert, wenn ihre Menge größer ist als die von der Kommission festgelegte Höchstmenge.

In drei Mitgliedstaaten erhoben Unternehmen Klage gegen die für die Zuteilung zuständigen nationalen Behörden. Sie wendeten sich damit gegen die inländischen Zuteilungsentscheidungen für den Zeitraum 2012 bis 2020 sowie die jährlich festgesetzte Höchstmenge an Zertifikaten in den Jahren 2011 und 2013.

Kommission hat zehn Monate Zeit zum Nachbessern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte den Beschluss von 2013 für ungültig, weil die Kommission sich beim Festlegen des Korrekturfaktors allein auf die Anlagen hätte beziehen dürfen, die ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden (Urt. v. 28.04.2016, Az. C-191/14 u.a.). Sofern ihr das nicht möglich war, hätte sie die notwendigen Daten von den Mitgliedstaaten erfragen müssen. Die Höchstmenge an Zertifikaten könnte sich nun jedoch von der bisher festgesetzten Menge unterscheiden, da die Kommission teilweise Emissionen aus Anlagen berücksichtigte, die bereits vor 2013 in das System für den Handel mit Zertifikaten einbezogen waren. Die Kommission habe somit nach Ansicht des Gerichts bei der Festlegung der Höchstmenge an CO2-Rechten für den Zeitraum von 2013 bis 2020 einen Rechenfehler gemacht.

Zur Vermeidung einer Unterbrechung des Zertifikathandels, entfaltet die Entscheidung erst mit Ablauf einer Frist von zehn Monaten ihre Wirkung. Der Kommission bleibe in diesem Zeitraum die Möglichkeit, erforderliche Maßnahmen zu treffen, so der EuGH. Bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Zuteilungen können nicht in Frage gestellt werden.

nas/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu Emissionszertifikaten: Brüssel muss beim CO2-Handel nachbessern . In: Legal Tribune Online, 28.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19250/ (abgerufen am: 14.04.2024 )

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