EuGH-Generalanwalt verneint Urheberrechtsverletzung: Keine Haf­tung für Hyper­links

von Pia Lorenz

07.04.2016

2/2: Generalanwalt: Hyperlinks erleichtern nur die Entdeckung

Die Antwort von Melchior Wathelet klingt recht einfach. Sie trägt in erfrischender Klarheit der Realität des digitalen Zeitalters Rechnung. Und erklärt das bestechend simpel mit einem gemeinsamen europäischen Ziel. In seinen Schlussanträgen führte der Generalanwalt am Donnerstag aus, dass Hyperlinks auf einer Website das Entdecken anderer Seiten und der geschützten Werke, die dort zugänglich sind, zwar erheblich erleichtern. Auch böten sie den Besuchern der Website einen schnelleren und direkteren Zugang zu den geschützten Werken.

Diese Werke würden aber, sofern sie bereits auf einer anderen Website frei zugänglich sind, durch die Hyperlinks nicht der Öffentlichkeit "zugänglich gemacht". Und zwar auch dann nicht, wenn es sich um direkte Hyperlinks handele. Diese erleichterten lediglich die Entdeckung der geschützten Werke, so Wathelet. Die eigentliche "Zugänglichmachung" aber sei durch die ursprüngliche Veröffentlichung auf der australischen Website erfolgt.

Hyperlinks auf einer Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, können daher nach Ansicht des Generalanwalts nicht als "Handlung der öffentlichen Wiedergabe" im Sinne der Info-Soc-Richtlinie (2001/29) eingestuft werden. Das Tätigwerden von GS Media sei für die Zugänglichmachung der Fotos für die Internetnutzer "nicht unerlässlich".

Auf die Frage, ob der Webseitenbetreiber von dem Urheberrechtsverstoß auf den verlinkten Seiten wusste oder hätte wissen müssen, komme es insoweit nicht an. Dies gelte aber nur dann, wenn die Fotos auf den Drittwebsites für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich waren.

Haftung für Hyperlinks würde das Internet beeinträchtigen 

Jede andere Auslegung des Begriffs "Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit" würde nach Auffassung des Generalanwalts das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen und den Zweck der Richtlinie gefährden, die Informationsgesellschaft in Europa zu fördern. 

Unabhängig vom entschiedenen, doch recht offensichtlichen Fall wüssten Internetnutzer normalerweise nämlich nicht, ob ein geschütztes Werk, das im Internet frei zugänglich ist, ursprünglich mit oder ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers ins Netz gestellt und damit für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Und sie seien auch nicht in der Lage, das herauszufinden, so Wathelet.

Liefen die Internetnutzer aber Gefahr, wegen Hyperlinks gerichtlich wegen Verletzung von Urheberrechten belangt zu werden, würden sie noch mehr davor zurückscheuen, solche Links zu setzen. Das wäre dem "guten Funktionieren des Internets, dessen Architektur als solcher und letztlich der Entwicklung der Informationsgesellschaft abträglich", heißt es in einer Mitteilung des EuGH.

De Schlussanträge des Generalanwalts sind für den EuGH aber nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter beraten den Fall jetzt und verkünden das Urteil zu einem späteren Zeitpunkt.

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, EuGH-Generalanwalt verneint Urheberrechtsverletzung: Keine Haftung für Hyperlinks . In: Legal Tribune Online, 07.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19000/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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