EuGH zu mobilen Datenvolumen: Einen "Null­tarif" darf es nur für alle geben

15.09.2020

Tarife mit begrenztem Datenvolumen verstoßen gegen europäisches Recht, wenn z.B. bestimmte Musik-Streamingdienste wie Spotify oder Deezer von der gedrosselten Geschwindigkeit ausgenommen werden, entschied der EuGH erstmalig.

Handytarife, bei denen bestimmte Dienste etwa für Musik-Streaming nicht auf das Datenvolumen des Kunden angerechnet werden, verstoßen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen europäisches Recht. Die Anbieter dürften bestimmte Anwendungen nicht bevorzugt behandeln, indem sie deren Nutzung nach Ablauf des Datenvolumens weiterhin ungedrosselt anbieten und die der übrigen Dienste blockieren oder verlangsamen, befanden die Luxemburger Richter am Dienstag. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Netzneutralität, wonach alle Daten im Internet diskriminierungsfrei gleichbehandelt werden müssen (Urt. v. 15.09.2020, Rechtssachen C-807/18 und C-39/19).

Hintergrund ist ein Fall aus Ungarn, bei dem es um Tarife mit begrenztem Internet-Datenvolumen geht. Ist dieses Volumen verbraucht, wird der weitere Datenverkehr verlangsamt oder blockiert. Der Datenverkehr bestimmter Dienste wie Video- oder Musikstreaming-Apps wird jedoch nicht auf das Volumen angerechnet und ist auch nicht von der Verlangsamung betroffen.

Bevorzugte "Nulltarife" verstoßen gegen die Netzneutralität

Die Luxemburger Richter entschieden nun erstmals zur Verordnung über den Zugang zum offenen Internet (2015/2120) und erkannten und erkannten bei sogenannten "Nulltarifen" einen Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung, wo der unabhängige Zugang europäischer Verbraucher zum Internet normiert ist. Sie argumentierten in ihrem Urteil, dass derlei Tarife zum einen die Rechte der Nutzer, insbesondere deren Wahlfreiheit, erheblich einschränken könnten. Sie könnten unter anderem dazu beitragen, dass die Nutzung der bevorzugt behandelten Anwendungen erhöht und der anderen Anwendungen verringert werde. Je mehr Nutzer solche Tarife abschließen würden, desto mehr könnte der Kern des Wahlrechts untergraben werden.

Zum anderen verstießen Maßnahmen, mit denen der Datenverkehr der nicht-bevorzugten Dienste blockiert oder verlangsamt wird, gegen die in Art. 3 Abs. 3 normierte Netzneutralität, wonach Internetzugangsdiensten gleich, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung zu behandeln sind. Der Verstoß beruhe darauf, dass diese Maßnahmen "nicht auf objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die technische Qualität der Dienste bei speziellen Verkehrskategorien, sondern auf kommerziellen Erwägungen beruhen".

Was bedeutet das Urteil für Deutschland?

Ähnliche Nulltarife werden auch in Deutschland angeboten. Susanne Blohm von der Verbraucherzentrale Bundesverband erklärte am Dienstag jedoch, dass die bekanntesten deutschen Angebote wohl nicht von dem EuGH-Urteil betroffen seien, weil bei ihnen alle Apps - also beispielsweise auch die bevorzugten Musik- oder Streaming-Dienste - von der Tempo-Drosselung betroffen seien.

Dies betonte auch die Telekom: "Bei uns wird alles gleichbehandelt. Wenn reduziert wird, gilt das für alle Dienste", sagte Sprecher Dirk Wende. Allerdings ist wegen des Telekom-Tarifs "StreamOn" noch ein Gerichtsverfahren in Deutschland anhängig. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln rief dazu im Januar den EuGH an.

Verbraucherschützer sehen auch die Angebote in Deutschland kritisch. Auf den ersten Blick seien sie für den Kunden attraktiv, sagte Blohm. "Über kurz oder lang besteht jedoch die Gefahr, dass sich solche Angebote negativ auf die Wahlfreiheit der Verbraucher und Angebotsvielfalt am Markt auswirken." Ziel sollte Blohm zufolge sein - wie in vielen EU-Ländern längst Standard - grundsätzlich mehr Inklusivvolumen für den monatlichen Tarifpreis zu bekommen.

Grundsätzlich begrüße sie das Urteil vom Dienstag. Zugleich forderte sie jedoch Rechtssicherheit für die Verbraucher. Der Umgang mit derlei Tarifen müsse grundsätzlich geklärt werden - auch mit Blick auf die deutschen Angebote.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

EuGH zu mobilen Datenvolumen: Einen "Nulltarif" darf es nur für alle geben . In: Legal Tribune Online, 15.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42802/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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