EuGH zu Markenschutz vom "Rubik´s Cube": Der Zau­ber­würfel und seine Dreh­bar­keit

10.11.2016

Die Form des bekannten "Zauberwürfel" oder "Rubik's Cube" kann wohl nicht als Marke geschützt werden. Sonst hätte ein Spielzeughersteller das Monopol auf die technische Lösung. Der EuGH hat deswegen ein Urteil des EuG aufgehoben.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss erneut geprüft werden, ob die Form des bekannten Geduldsspielzeugs "Rubik's cube" oder "Zauberwürfel" als dreidimensionale Marke eingetragen werden kann (Urt. v. 10.11.2016, Az. C-30/15 P).  

Im Jahr 1996 meldete die Firma Seven Towns, die die Rechte des geistigen Eigentums am "Rubik's Cube" verwaltet, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Form des Zauberwürfels als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke für die Waren der Klasse 28 "Dreidimensionale Geduldsspiele" an. Die inzwischen von der Rubik's Brand Ltd. gehaltene Unionsmarke wurde schließlich 1999 eingetragen.

Grundlage der Eintragung war Art. 4 Unionsmarkenverordnung (UMV, vormals Gemeinschaftsmarkenverordnung), der grundsätzlich allen grafisch darstellbaren Zeichen, einschließlich der Form oder Aufmachung einer Ware, einen Zugang zum markenrechtlichen Schutz ermöglicht. Die UMV soll dabei verhindern, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird.

EUIPO muss über Löschung neu entscheiden

Im Jahr 2006 beantragte Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim EUIPO die Nichtigerklärung der dreidimensionalen Marke. Sie enthalte eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung, und eine solche Lösung könne nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden. Das EUIPO, später auch das Gericht der Europäischen Union erster Instanz (EuG), sahen das jedoch anders und bestätigten die Eintragung.

Wie bereits der Generalanwalt hat sich nun auch der EuGH der Argumentation von Simba Toys angeschlossen und die Entscheidungen von EUIPO und EuG aufgehoben. Bei der Prüfung der Frage, ob die Form des Würfels eine technische Lösung enthält, hätten EuG und EUIPO Fehler gemacht. Auch nicht funktionelle Elemente des Würfels, wie z.B. die Drehbarkeit der Einzelteile des 3D-Puzzles, hätten berücksichtigt werden müssen. Das EUIPO muss nun den Löschungsantrag neu entscheiden – diesmal dann wohl im Sinne von Simba Toys.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu Markenschutz vom "Rubik´s Cube": Der Zauberwürfel und seine Drehbarkeit . In: Legal Tribune Online, 10.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21117/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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