EuGH zum Strafverfahren gegen EU-Ausländer: Straf­be­fehl muss über­setzt werden

12.10.2017

Strafbefehle müssen in die Sprache des Adressaten übersetzt werden. Sonst beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen, entschied der EuGH.

Gerichte müssen Strafbefehle in die Sprache des Adressaten übersetzen lassen, wenn der Betroffene der Sprache der ausstellenden Behörde nicht mächtig ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag im Fall eines niederländischen Autofahrers entschieden (Urt. v. 12.10.2017, Az. C-278/16), den das Amtsgericht (AG) Düren wegen Unfallflucht zu einer Geldstrafe verurteilt hatte.

Der Strafbefehl war in deutscher Sprache abgefasst. Nur die Rechtsbehelfsbelehrung war mit einer niederländischen Übersetzung versehen. Das Landgericht (LG) Aachen musste klären, ob der Niederländer rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat. Die entscheidende Frage war, ob die Einspruchsfrist mit der Zustellung überhaupt zu laufen begonnen hatte, obwohl eine Übersetzung fehlte. Das LG rief den EuGH an.

EuGH: Übersetzung für Verteidigungsrechte erforderlich

Der EuGH musste Art. 3 der Richtlinie 2010/64 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren auslegen. In Absatz 1 heißt es dort, dass Verdächtige eine schriftliche Übersetzung aller "wesentlichen Unterlagen" zu erhalten haben, wenn sie die Verfahrenssprache nicht verstehen. Dazu gehören nach Absatz 2 jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil, die eine freiheitsentziehende Maßnahme anordnen.

Der Richter in Luxemburg urteilten nun, dass ein Strafbefehl zur Sanktionierung minder schwerer Straftaten eine "wesentliche Unterlage" im Sinne der Richtlinie darstelle und daher gleich einer Anklageschrift und eines Urteils zu behandeln sei.

Werde ein Strafbefehl nur in der Sprache des jeweiligen Verfahrens an eine Person gerichtet, obwohl sie diese Sprache nicht beherrsche, so sei diese Person nicht in der Lage, die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe zu verstehen. Somit könne sie ihre Verteidigungsrechte nicht wirksam ausüben, wenn sie nicht eine Übersetzung des Strafbefehls in eine ihr verständliche Sprache erhalte, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

mgö/LTO-Redaktion mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

EuGH zum Strafverfahren gegen EU-Ausländer: Strafbefehl muss übersetzt werden . In: Legal Tribune Online, 12.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24993/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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