EuG sieht Verwechslungsgefahr: Blöd für Skype: Wolken sind im Himmel

von Tanja Podolski

05.05.2015

Zwischen Skype und Sky besteht Verwechslungsgefahr – jedenfalls nach Ansicht des EuG. Die Entscheidung, die Nicht-Markenrechtler eher verblüffen dürfte, scheint den Richtern einigen Spaß bereitet zu haben. Ihre sprachwissenschaftlichen Ausführungen sind allemal lesenswert.

Der Bezahlsender Sky (genauer: die Gesellschaft British Sky Broadcasting Group, nunmehr Sky und Sky IP International) hatte 2003 die Gemeinschaftswortmarke SKY angemeldet. Als die Betreiber der Telefonie-Software Skype in den Jahren 2004 und 2005 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Wort- und Bildzeichen SKYPE als Gemeinschaftsmarke anmeldeten, legte Sky hiergegen Widerspruch ein. Angeblich bestünde Verwechslungsgefahr mit der zuvor registrierten eigenen Marke.

Das HABM gab dem Widerspruch statt; die Zeichen hätten in Bild, Klang und Begriff eine Ähnlichkeit mittleren Grades. Damit bestehe Verwechslungsgefahr und es lägen auch keine Anzeichen dafür vor, dass diese sich in Zukunft verringern werde. Skype klagte.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) wies die Klagen heute ab und bestätigte, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechslungsgefahr bestehe (Az. T-423/12, T-183/13 und T-184/13, Skype Ultd/HABM). Immerhin werde, so die Richter, "der Vokal 'y' im Wort Skype nicht kürzer ausgesprochen als bei 'Sky'". Wer nun meint, das sei schon deshalb grober Unfug, weil "y" kein Vokal sei, liegt zur guten Hälfte daneben. Tatsächlich kommt es für die Einordnung des Buchstabens im Englischen auf seine Verwendung innerhalb des einzelnen Wortes an: Wird er als "j" gesprochen, wie in "young", ist er ein Konsonant, in "my", "fly" oder eben "sky(pe)" hingegen ist er ein Vokal.

Skypes Wolkenlogo erinnert an Himmel erinnert an Sky

Und die Luxemburger Richter haben noch mehr auf Lager: "Darüber hinaus bleibt das Wort 'sky', das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört, im Wort 'skype' trotz dessen Zusammenschreibung klar erkennbar", stellen sie zutreffend fest. Und weiter: "Schließlich sind die relevanten Verkehrskreise ohne Weiteres in der Lage, den Bestandteil 'sky' im Wort 'skype' zu erkennen, auch wenn der verbleibende Bestandteil 'pe' keine eigenständige Bedeutung hat."

An dieser Beurteilung ändere auch das Wölkchen um den Firmennamen Skype nichts. Diese Umrandung stellt nach Ansicht der Richter "den mittleren Grad bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit nicht in Frage". Die Wolke werde als bloße Umrandung wahrgenommen und hat  keine Auswirkung auf den Klang des Wortes.  Doch Achtung, die Wolke lässt an Himmel denken, und Himmel heißt auf Englisch bekanntlich was? Genau: sky.

Deshalb, so das Gericht, könne die grafische Aufbereitung des Wort- und Bildzeichens Skype sogar die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass im Wortbestandteil "skype" das Element "sky" erkannt wird, "da sich Wolken 'im Himmel' befinden und daher leicht mit dem Wort 'sky' in Verbindung gebracht werden können."

Auch Bekanntheit und längere Koexistenz helfen nicht

Die Bekanntheit von Skype in der Öffentlichkeit half der Gesellschaft auch nicht weiter, denn "bei dem Wort 'skype'  handelt es sich um einen allgemeinen und folglich beschreibenden Begriff für diese Art von Dienstleistungen".

Schließlich sei auch nicht an eine friedliche Koexistenz der beiden Zeichen zu denken. Unter anderem habe diese Koexistenz nicht lange genug bestanden, um annehmen zu können, dass sie auf der fehlenden Verwechslungsgefahr in der Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise beruhe. Im Klartext: Den Menschen ist nicht zuzutrauen, zwischen Sky und Skype zu unterscheiden.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof eingelegt werden.

Zitiervorschlag

Tanja Podolski, EuG sieht Verwechslungsgefahr: Blöd für Skype: Wolken sind im Himmel . In: Legal Tribune Online, 05.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15441/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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