EU-Kommission braucht mehr Zeit: EU-"Bei­pack­zettel" für Finanz­pro­dukte kommt ein Jahr später

10.11.2016

Eigentlich sollten Verbraucher europaweit ab 2017 mit Informationsblättern über die Risiken von Anlageprodukten aufgeklärt werden. Die Kommission hat deren Einführung nun aber um ein Jahr verschoben.

Die von der EU geplanten "Beipackzettel" für Finanzprodukte kommen erst Anfang 2018 und damit ein Jahr später als gedacht. Die EU-Kommission bestätigte am Donnerstag die Verschiebung. Hintergrund ist Streit mit dem Europaparlament und den Mitgliedsländern, was genau in den Informationsblättern stehen soll.

Es geht um die Pflicht von Banken und Versicherungen, Anlegern die teils komplexen Anlageprodukte und deren Risiken verständlich zu erklären. Eine Ende 2014 in Kraft gesetzte Priips-Verordnung sieht standardisierte Faktenblätter vor, die für unterschiedliche Produkte nach denselben Regeln erstellt werden und die Angebote so vergleichbar machen sollen.

Eigentlich sollte dies bis 31. Dezember 2016 umgesetzt sein. Doch sind die EU-Institutionen uneins über die Standards für die Infoblätter. Der CSU-Europaparlamentarier Markus Ferber erklärte, das Parlament habe die "inakzeptablen Detailregelungen" schon vor zwei Monaten zurückgewiesen. Die Verschiebung sei folgerichtig. Eine Kommissionssprecherin betonte, es sei keine leichte Entscheidung gewesen, zumal die Transparenz für Verbraucher erhöht werden solle. Die Fristverlängerung beziehe sich nur auf die technischen Vorgaben für die Beipackzettel. Die Regelungen würden nicht wieder aufgemacht.

In Deutschland gibt es solche Beipackzettel schon. Verbraucherschützer kritisieren an der EU-Regelung, dass sie die Informationspflicht nur für gebündelte Anlageprodukte vorsieht, Aktien und Anleihen aber nicht erwähnt. Fielen Beipackzettel für diese Produkte weg, wäre dies ein Rückschritt, hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband im Frühjahr eingewandt.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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EU-Kommission braucht mehr Zeit: EU-"Beipackzettel" für Finanzprodukte kommt ein Jahr später . In: Legal Tribune Online, 10.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21123/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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