EGMR zu kirchenkritischen Mitarbeitern: Keine Beschäftigung für religionskritischen Religionslehrer

13.06.2014

Die kirchenkritischen Äußerungen eines spanischen Religions- und Ethiklehrers kosten ihn nun seinen Job. Der EGMR konnte in der Nichterneuerung seines Arbeitsvertrags keinen Verstoß gegen Art. 8 EMRK erkennen. Die Kirche könne von ihren Mitarbeitern schließlich Loyalität verlangen - allein schon aus Glaubwürdigkeitsgründen gegenüber den zu unterrichtenden Kindern.

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) schlugen sich in ihrem Urteil mit 9:8 Stimmen allerdings nur knapp auf die Seite der Kirche (Urt. v. 12.06.2014, Az. 56030/07). Letztlich sei der Entzug der Lehrerlaubnis jedoch gerechtfertigt und von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gedeckt. Einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, konnte das Gericht nicht feststellen.

Jeder Unterschied zwischen Unterrichtsinhalt und persönlichem Glauben könne bereits ein Glaubwürdigkeitsproblem darstellen. Gerade die Kirche dürfe daher hohe Maßstäbe an ihre Mitarbeiter stellen. Diesen hatte sich das schwarze Schaf heftig widersetzt: Als Vater von nunmehr fünf Kindern ließ er sich vom Vatikan von seinem priesterlichen Gelübde befreien und setzte sich aktiv für eine Bewegung ein, die für ein freiwilliges Zölibat kämpft.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EGMR zu kirchenkritischen Mitarbeitern: Keine Beschäftigung für religionskritischen Religionslehrer . In: Legal Tribune Online, 13.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12246/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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