DAV zur Beraterhaftung: Bei Altfällen droht absolute Verjährung zum Jahresende

14.12.2011

Zum Jahresende werden sich die Spätfolgen der Schuldrechtsreform aus dem Jahr 2002 bemerkbar machen – dann nämlich endet die sogenannte absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren, die damals im Zuge der neuen Verjährungsregelungen in das Gesetzeswerk eingebaut wurde. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im DAV in einer Pressemitteilung vom Mittwoch hin.

Kapitalanleger, die bis Ende 2001 Anlagen getätigt haben, beispielsweise in geschlossenen Fondsbeteiligungen, seien von dieser Regelung betroffen.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) macht darauf aufmerksam, dass Anleger, die Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber einem Berater geltend machen wollen, die Verjährungsfristen beachten müssen. Die Regelverjährungsfrist wurde im Zuge der Schuldrechtsreform mit Wirkung zum 1. Januar 2002 von 30 Jahren auf drei Jahre gekürzt. Sie beginnt, wenn der Anleger Kenntnis von möglichen Schadensersatzansprüchen erhält. Gekappt wird die Frist auch bei späterer Kenntnis nach zehn Jahren ab Zeichnung einer Kapitalanlage.

Damit verjährten Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, spätestens am 31. Dezember 2011. Maßgebend für die Entstehung des Anspruchs sei in aller Regel der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wenn Anleger aus dieser Zeit ein Anlagemodell besitzen, das als sichere Kapitalanlage verkauft wurde und sich mittlerweile als Verlustbringer erwiesen hat, müssten sie noch in diesem Jahr aktiv werden, so der DAV.

DAV/tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

DAV zur Beraterhaftung: Bei Altfällen droht absolute Verjährung zum Jahresende . In: Legal Tribune Online, 14.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5104/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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